Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

dung vor die Hauptversammlung der Mitglieder oder in letzter Linie vor 
das Schiedsgericht (vide $ 20). 
Die Hauptversammlung der Mitglieder zur Vornahme der Wahl des 
Ausschusses, Entgegennahme des Geschäftsberichtes, Erledigung obgenannter 
Anstände und allfälliger sonstiger Geschäfte findet alljährlich ein Mal 
statt, kann aber ausserordentlicher Weise durch den Ausschuss oder auf 
Verlangen der Genossenschaft, sowie auch von mindestens einem Dritt- 
theile der Mitglieder, jederzeit durch schriftliche persönliche Einladung, 
wenigstens 8 Tage vor der Versammlung, unter Angabe der Tractanden, 
einberufen werden. 
Die Hauptversammlung der Mitglieder bestimmt ihre Geschäftsordnung 
etc. selbst innert den Grundsätzen dieses Statutes., 
Die Genossen können durch Uebernahme von Obligationen zweiten 
Ranges gleichzeitig bei der Hauptversammlung stimmberechtigte Mit- 
glieder sein. 
Die Mitglieder sind bei der Hauptversammlung, ohne Rücksicht auf 
ihre Obligationenbetheiligung, gleichberechtigt. 
Die Zahl der erstmals auszugebenden Obligationen wird von der Ge- 
nossenschaft bestimmt. 
S$ 5. Die Capitaleinlage der Genossenschaft haftet gegenüber den 
Mitgliedern für deren Capitalbetheiligung und Beide zusammen neben den 
jeweiligen, durch Liegenschaften und Gebäulichkeiten gebotenen Garantien, 
den Obligationen ersten Ranges gegenüber als Gesammtgarantie. 
$ 6. Die Obligationen der Mitglieder sind auf den Namen gestellt 
und können nur nach vorhergegangener Anzeige an die Verwaltung der 
Genossenschaft an Andere abgetreten werden. Die Genossenschaft hat in 
diesem Falle das Recht, die betreffenden Obligationen selbst zum Cours- 
werthe einzulösen. T 
$ 7. Bei der Anfnahme der Genossen laut $ 4 L. 1 entscheidet die 
Mehrheit der Genossenschaft unter folgenden Bedingungen: 
Der Aufzunehmende hat sich schriftlich unter Beilage seiner Ausweise 
über die bisherige Stellung und Thätigkeit anzumelden. 
Nothwendige Bedingung der Aufnahme sind: Anerkannte Solidität, 
rechtlicher Character, Fleiss und Befähigung für tüchtige Leistung bei 
den Arbeiten. 
Sofern diese Eigenschaften wirklich vorhanden und der sich Anmel- 
dende der Genossenschaft gute Dienste damit leisten könnte, können dem- 
selben zur Einzahlung seiner Capitaleinlage günstigere Termine gestellt 
werden (vide $ 10). 
IV. Pflichten und Rechte der Genossen und Mitglieder. 
$ 8. Der als Genosse Aufzunehmende verpflichtet sich (nach $ 4 
L. 1) vorerst alle sein erlerntes Fach betreffenden, ihm aufgetragenen 
Arbeiten mit grösster Genauigkeit, Gewissenhaftigkeit und Fleiss auszu- 
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