Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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HL VOr führen, dabei allseits bestens Vorsorge zu treffen, den übrigen Genossen 
ihre Arbeit nach bester Möglichkeit in jeder Beziehung zu erleichtern und 
des zn befördern, nöthigenfalls aber auch bei allen vorkommenden Arbeiten, 
inter z. B. in pressanten Fällen bei dem Rechnungswesen, (Verwaltungsarbeiten, 
Mal Controle u, s. w.) im allgemeinen, gegenseitigen Interesse mitzuwirken und 
! auf der Genossenschaft seine ganze Thätigkeit, Kräfte und Wissen ausschliess- 
ritt- lich zu widmen, 
ung, Insonderheit verpflichtet sich jeder Genosse bei allen von der Genossen- 
den, schaft (nach $ 18, 19) beschlossenen Arbeiten und Unternehmungen recht- 
lich und getreulich mitzuwirken und keinerlei Arbeit, welche in den 
ung Bereich der Geschäftszweige der Genossenschaft gehören, ohne ihr Wissen 
. und Einwilligung für eigene Rechnung zu betreiben, sowie den Anord- 
iten nungen und Weisungen der von der Genossenschaft hierzu bestellten Ver- 
Mit- waltungsbehörde in allen Dingen unbedingt Folge zu leisten. 
Die Genossenschaft kann übrigens einen Genossen, wenn solches die 
auf Geschäftsverhältnisse gestatten, für einige Zeit der Verpflichtung persön- 
licher Mitwirkung und Arbeitsleistung entheben und demselben gestatten, 
Ge- vorübergehend anderweitige Beschäftigung und Anstellung unter der Be- 
dingung anzunehmen, dass seine Capitaleinlage (nach $ 9, 10, 14, 15, 16) 
den im Geschäfte verbleibe und er sich verpflichte, sofort wieder gänzlich in 
den die Genossenschaft zurückzutreten, wenn dieselbe in Folge der Geschäfts- 
tien, verhältnisse und Bedürfnisse seine Anwesenheit und Mitwirkung verlangt. 
$ 9. Jeder im Geschäfte beständig mitarbeitende Genosse erhält ein 
tellt mässiges festes Taggeld, welches jeweilen bei den regelmässigen Monats- 
der sitzungen der Genossenschaft nach Verhältniss seiner Leistungen bestimmt 
t in und nach Bedürfniss abgeändert werden kann. 
yurs- Für die von ihm einbezahlte Capitaleinlage nebst dessen (nach $ 10) 
| später stehen gelassenen Guthaben werden ihm, soweit es der Stand des 
die Geschäftes gestattet, für Rechnung der Betriebsunkosten 5°, verrechnet 
| und ausbezahlt. 
A Ferner hat jeder Genosse Antheil an den der Genossenschaft laut $' 17 
en zufallenden 50 % des Nettogewinnes. 
WO Dieser Antheil wird an die Genossen vertheilt: 
Der 1. die Hälfte nach Verhältniss der jeweiligen geleisteten Capital- 
einzahlung; 
a 2. die andere Hälfte wird alljährlich in gleicher Weise, wie die Be- 
vellt stimmung der Taggelder (vide oben) durch die Genossenschaft selbst 
vertheilt. 
8 10. Jeder Genosse soll jedoch von dem ihm zufallenden Antheile 
des Nettogewinnes behufs Mehrung des eigenen Genossenschafts- und Be- 
8 4 triebs-Capitals und Erleichterung der späteren Einlösung der Obligationen 
nn einen Dritttheil stehen lassen, welcher ihm von der Genossenschaft als 
Zu Guthaben zu seiner Capitaleinlage gutgeschrieben und behandelt, resp. 
verrechnet und verzinst wird,
	        
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