Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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‚icht stimmenden Terminen, auf Anspruch für Kauf oder Miethe eines der Ge- 
Inen nossenschaft angehörenden, fertigen und zum Verkauf, resp. zur Vermiethung 
theil bestimmten Gebäudes u. s. w. zu den billigsten festgesetzten Bedingungen 
doch (10 % über den Kostenpreis nebst Capitalzins). 
Nach diesen steht das gleiche Recht allen von der Genossenschaft 
zur mindestens ein Jahr gegen Lohn beschäftigten Arbeitern zu. 
gen Besagtes Recht darf jedoch nur bei Kauf oder Miethe zum eigenen 
1äfte Bedarf benutzt werden. Dieses Recht erlischt, sobald ein Genosse, Mitglied 
Ge- oder Arbeiter, einmal Gebrauch davon gemacht hat. 
wird Die Werth- und Preisbestimmung der einzelnen Immobilien ist Sache 
Ein- der Genossenschaft unter Zuziehung des Auschusses der Mitglieder. * 
$ 14. Der Genosse haftet der Genossenschaft für allen nachweisbar 
ihm durch seine Schuld erwachsenen Schaden und Nachtheil mit seinem als 
ıten- Einlage bezahlten Capitale, sowie mit den übrigen, als Gewinnantheil 
nur (laut $ 10) stehen gelassenen Guthaben. 
oder $ 15. Zum Zwecke des allfälligen Austrittes eines Genossen vor Ab- 
lauf der in 8 1 festgesetzten Zeit hat derselbe 6. Monate Aufkündigung 
» sie zu beobachten, kann jedoch im Falle dringender Verhältnisse durch die 
und Mehrheit der Genossenschaft früher entlassen oder auch ausgeschlossen werden. 
irect Ein Genosse kann durch die Genossenschaft ausgeschlossen werden bei 
ollen Nichterfüllung der nach vorliegenden Statuten eingegangenen Verpflich- 
eiter tungen, bei Verlust bürgerlicher Rechte u. s. W. 
6 zu In jedem Falle verbleibt jedoch das gesammte Guthaben des Aus- 
cks-, tretenden an die Genossenschaft bei derselben als Garantie für alle statuten- 
diese mässigen Verpflichtungen gegen die Genossenschaft bis nach Abschluss 
Ver- der nächsten Jahresrechnung und definitiven Erledigung aller laufenden 
flege Geschäfte stehen. Sein Gewinn- oder Verlustantheil hört mit dem Tage 
igen- seines AÄustrittes auf. 
er zu 8 16. Beim Austritte oder Ausschlusse nach $ 15 eines Genossen vor 
nter- dem Ablaufe der Vertragszeit (vide $ 1) hat derselbe oder dessen Erben 
dung und Rechtsnachfolger ausser dessen Guthaben an Taggeld, Capitaleinlage 
und verfallenen Gewinnantheilen keinen weitern Anspruch an das Ge- 
‚ den nossenschaftsvermögen, insonderheit auch nicht an den Reservefond und 
chaft die Vorsichtskasse , und hören alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft 
n zu nach der Auszahlung seines Guthabens gegen denselben auf. 
ried- 
laut V. Gewinnvertheilung. 
$ 17. Der nach Abzug aller Betriebs- und Geschäftsunkosten, Capital- 
‚]lten zinsen u. s. w. sich ergebende Nettogewinn soll folgendermassen vertheilt 
‚ierin werden. 
| Be- 1. An die Genossenschaft 50% 
aus- (unter dieselbe zu vertheilen laut $ 9 und 10). 
2. An die Mitglieder nach Verhältniss ihrer Betheiligung als 
be- Dividende auszuzahlen 20:5 
5 Ta
	        
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