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‚icht stimmenden Terminen, auf Anspruch für Kauf oder Miethe eines der Ge-
Inen nossenschaft angehörenden, fertigen und zum Verkauf, resp. zur Vermiethung
theil bestimmten Gebäudes u. s. w. zu den billigsten festgesetzten Bedingungen
doch (10 % über den Kostenpreis nebst Capitalzins).
Nach diesen steht das gleiche Recht allen von der Genossenschaft
zur mindestens ein Jahr gegen Lohn beschäftigten Arbeitern zu.
gen Besagtes Recht darf jedoch nur bei Kauf oder Miethe zum eigenen
1äfte Bedarf benutzt werden. Dieses Recht erlischt, sobald ein Genosse, Mitglied
Ge- oder Arbeiter, einmal Gebrauch davon gemacht hat.
wird Die Werth- und Preisbestimmung der einzelnen Immobilien ist Sache
Ein- der Genossenschaft unter Zuziehung des Auschusses der Mitglieder. *
$ 14. Der Genosse haftet der Genossenschaft für allen nachweisbar
ihm durch seine Schuld erwachsenen Schaden und Nachtheil mit seinem als
ıten- Einlage bezahlten Capitale, sowie mit den übrigen, als Gewinnantheil
nur (laut $ 10) stehen gelassenen Guthaben.
oder $ 15. Zum Zwecke des allfälligen Austrittes eines Genossen vor Ab-
lauf der in 8 1 festgesetzten Zeit hat derselbe 6. Monate Aufkündigung
» sie zu beobachten, kann jedoch im Falle dringender Verhältnisse durch die
und Mehrheit der Genossenschaft früher entlassen oder auch ausgeschlossen werden.
irect Ein Genosse kann durch die Genossenschaft ausgeschlossen werden bei
ollen Nichterfüllung der nach vorliegenden Statuten eingegangenen Verpflich-
eiter tungen, bei Verlust bürgerlicher Rechte u. s. W.
6 zu In jedem Falle verbleibt jedoch das gesammte Guthaben des Aus-
cks-, tretenden an die Genossenschaft bei derselben als Garantie für alle statuten-
diese mässigen Verpflichtungen gegen die Genossenschaft bis nach Abschluss
Ver- der nächsten Jahresrechnung und definitiven Erledigung aller laufenden
flege Geschäfte stehen. Sein Gewinn- oder Verlustantheil hört mit dem Tage
igen- seines AÄustrittes auf.
er zu 8 16. Beim Austritte oder Ausschlusse nach $ 15 eines Genossen vor
nter- dem Ablaufe der Vertragszeit (vide $ 1) hat derselbe oder dessen Erben
dung und Rechtsnachfolger ausser dessen Guthaben an Taggeld, Capitaleinlage
und verfallenen Gewinnantheilen keinen weitern Anspruch an das Ge-
‚ den nossenschaftsvermögen, insonderheit auch nicht an den Reservefond und
chaft die Vorsichtskasse , und hören alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft
n zu nach der Auszahlung seines Guthabens gegen denselben auf.
ried-
laut V. Gewinnvertheilung.
$ 17. Der nach Abzug aller Betriebs- und Geschäftsunkosten, Capital-
‚]lten zinsen u. s. w. sich ergebende Nettogewinn soll folgendermassen vertheilt
‚ierin werden.
| Be- 1. An die Genossenschaft 50%
aus- (unter dieselbe zu vertheilen laut $ 9 und 10).
2. An die Mitglieder nach Verhältniss ihrer Betheiligung als
be- Dividende auszuzahlen 20:5
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