Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

— 2206 __— 
5 An die von der Genossenschaft gegen Lohn angestellten 
Arbeiter, welche mindestens 6 Monate in Arbeit stehen, unter 
dieselben nach Verhältniss deren Anstellungsdauer und 
Leistungen, nach Bestimmung der Genossenschaft zu vertheilen 10 % 
Zur Bildung einer Vorsichtskasse zur Unterstützung bei Un- 
glücksfällen bei den Arbeiten u. s. w. zu Gunsten der Ge- 
nossen und angestellten Arbeiter 10 
5. Zu Gunsten des Reservefonds zur Deckung allfälliger Verluste 
im Geschäfte 10, 
bis derselbe die Höhe des Genossenschaftscapitals erreicht hat, wonach 
diese 10%, nur so weit als nothwendig, um den Reservefond auf der 
gleichen Höhe zu erhalten, für diesen, sonst aber für allmähliche Einlösung 
von Obligationen verwendet werden sollen. 
VI. Organisation der Verwaltung. 
$ 18. Die Geschäfte und Verwaltung der Genossenschaft sollen grund- 
sätzlich durch sämmtliche Genossen in der Art geführt werden, dass die- 
selben nach Bedürfniss, aber regelmässig monatlich mindestens einmal, 
sich versammeln, um alle Wahlen für Verwaltung und engere Commissionen 
und Einzelstellen vorzunehmen , denselben Aufträge und Vollmachten zu 
ertheilen, sich von denselben über ihre Thätigkeit Bericht erstatten zu 
lassen und nach Gutfinden Genehmigung zu ertheilen, endlich auch die 
nöthigen Beschlüsse zu fassen. 
Die Genossenschaft stellt für besagte Commissionen und Einzelstellen, 
wie Director, Kassier, Secretär, Buchhalter, Werkführer, Materialverwalter 
u. s. w. möglichst genaue, jeweilen nach Bedürfniss, aber nur durch die 
Genossenschaft selbst bestimmte Reglemente und Vorschriften für deren 
Geschäftsbesorgung auf, woran sich diese genau zu halten haben. 
Besonders aber soll auch durch die aufzustellenden Reglemente in 
allen Geschäfts- und Arbeitszweigen für eine wohlgeordnete Buch- und 
Geschäftsführung , sowie für eine dauernde allseitige, möglichst genaue 
und loyale Controle, in Verbindung mit freiester Befugniss und Berechti- 
gung jederzeitiger, unbeschränkter Einsicht in die Geschäftsbücher für alle 
Genossen gesorgt sein. 
Bei den Wahlen und Vertheilung der Arbeiten unter die Genossen 
soll, immerhin unter möglichster Berücksichtigung der persönlichen Eigen- 
schaften jedes einzelnen Genossen, Vorsorge getroffen werden, dass bald- 
möglichst durch zweckmässige Abwechslung der Arbeitseintheilung alle 
Genossen möglichst in den Stand gesetzt sind, sich bei der Leitung der 
Geschäfte gegenseitig zu unterstützen und zu ergänzen, nöthigenfalls 
(z. B. in Krankheitsfällen u. s. w.) zu ersetzen, damit jede Stockung der 
Arbeiten, sowie daraus entstehender Schaden vermieden werde. 
$ 19. Für Besorgung der laufenden Verwaltungsgeschäfte, Ueber- 
wachung aller Arbeiten und Vertretung der Interessen der Genossenschaft
	        
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