Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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nach allen Richtungen, vor Gericht u. s. w., wählt dieselbe jeweilen auf 
ein Jahr eine Verwaltungscommission (oder Direction) von 3 Mitgliedern 
und 2 Ersatzmännern, welche letztere im Falle von Abhaltung eines oder 
zweier Mitglieder von dem dritten in pressanten Fällen beigezogen werden 
müssen. 
Beschlüsse der engern Verwaltung sind für die Genossenschaft nur 
; gültig, wenn sie von dreien der dazu bestellten Genossen gefasst und unter- 
zeichnet sind, immer aber die denselben ertheilte Vollmacht nicht über- 
. schreiten. Die Verwaltung ist verpflichtet, bei derartigen Geschäftsvor- 
ach gängen in kürzester Frist die ganze Genossenschaft einzuberufen, um deren 
der Entschluss in der betreffenden Sache einzuholen. 
ung Diese Verwaltung kann von der Genossenschaft während des Geschäfts- 
jahres jederzeit abberufen und durch eine andere ersetzt werden, sofern 
sie durch ihr Verhalten das Vertrauen der Genossenschaft verlieren sollte. 
nd- VII Schiedsgericht. 
lie- $ 20. Alle Fälle von Missverständnissen ‚. Streitigkeiten u. Ss. W. 
al, zwischen Genossen, Mitgliedern und deren verschiedenen Commissionen, 
nen Beamten, Angestellten, Arbeitern u. s. w., sofern dieselben nicht durch die 
zu Verwaltung oder die von dieser bezeichneten Personen innert mindestens 
zu 8 ä_14 Tagen geschlichtet werden können, sollen durch ein Schiedsgericht 
die entschieden werden, soweit solches die öffentlichen Gesetze gestatten, wozu 
jeweilen je nach Bedeutung des Falles jede Partei 1—3 Mitglieder (auch 
en, Nichtgenossen und Nichtmitglieder können beigezogen werden) wählt, 
ter welche ihren Obmann selbst in freier Wahl bestimmen. Sofern letzteres 
die nicht geschieht, soll durch die Verwaltung der löbl. Civilgerichtspräsident 
ren der Stadt Basel um Bezeichnung eines solchen ersucht werden. 
in VIII. Liquidation. 
nd $ 21. Vor Ablauf der in $ 1 festgesetzten Vertragszeit kann ‚eine 
ıue Liquidation nur stattfinden durch Beschluss von %, der Genossenschaft 
ıti- nach dreimaliger, von derselben speciell zu diesem Zwecke angeordneten 
Je Berathung und Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder (Obligationen- 
besitzer), sofern die nicht zur Liquidation stimmende Minorität auf eine 
en Fortführung der Geschäfte für eigene Rechnung verzichtet. 
an- Der bei der definitiven Abrechnung sich allfällig ergebende Saldo 
Ld- (Activ oder Passiv) soll unter die Genossen im Verhältniss des nach $ 9 
Ne berechneten und bezogenen Gewinnantheils berechnet und vertheilt werden. 
ler Den Modus der Liquidation im Einzelnen bestimmt die Genossenschaft 
lls mit dem Ausschusse der Mitglieder. 
ler 
© IX. Statutenänderung. 
3r- 8 22. Vorstehende Statuten können jederzeit von der Genossenschaft 
ft in der Weise geändert werden, dass eine solche Aenderung jeweilen in zwei 
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