Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

— 298 — 
Sitzungen der Hauptversammlung angezeigt und besprochen, und erst in 
einer folgenden, nach Beschluss der Hauptversammlung speeciell zu diesem 
Zwecke veranstalteten, dritten Versammlung definitiv behandelt wird, wo- 
bei sämmtliche Genossen anwesend zu sein strenge verpflichtet sind. Jede 
Abänderung der Statuten soll alsdann auch der Hauptversammlung der 
Mitglieder zur Genehmigung vorgelegt werden, 
$ 23. Die Genossenschaft beginnt ihre Thätigkeit, sobald mindestens 
6 Mitglieder derselben beigetreten sind, welche zusammen mindestens 
Fr. 10,000 baare Einzahlung leisten, sowie an Obligationenbetheiligung 
Fr. 20 bis 30,000 zugesichert, und diese Statuten von der hohen Regierung 
genehmigt sind. 
Ueber Grundstücks- und Häuserpreise hat der Bericht- 
erstatter in Gemeinschaft mit Herrn Müller, Chef des kantonalen 
statistischen Büreau’s in Zürich, eine besondere Enquete ein- 
geleitet. Da die, Preisveränderungen der Grundstücke in den 
Städten zu viele verschiedene und zufällige Ursachen haben, so 
hat sich Herr Müller an die Notariatskanzleien auf dem Lande 
gewendet, um von ihnen die notariellen Kaufpreise bestimmter 
Grundstücke und Häuser in verschiedenen Jahrzehnten, resp. mit 
Angabe der etwa vorgekommenen Veränderungen durch Bauten, 
durch Ablösung, durch Schuldbereinigung, durch Abtretung von 
Land zu erfahren. Es liegen uns num einige werthvolle Mit- 
theilungen der Notariatskanzlei Wald (Kanton Zürich) vor mit 
Angaben von Grundstückspreisen aus 4 Gemeinden, von denen 
nur Fischenthal zu den abgelegenen armen Gemeinden des Kan- 
tons gehört, während Wald, Rüti und Dürnten wohlhabende und 
industrielle Orte sind. — Herr Notar Heinrich Hasler hat in 
dem nachstehenden Auszuge die in den Grundprotokollen (Hypo- 
theken - Büchern) eingetragenen Verkaufspreise einer Anzahl von 
Grundstücken und Arbeiterhäusern aus verschiedenen Jahrzehn- 
ten notirt und bemerkt dabei, »dass er absichtlich diejenigen 
Rechtsgeschäfte unberücksichtigt gelassen habe, bei denen wesent- 
lich Speculation zu Grunde lag.« Wir geben die Zahlen so, wie 
sie in den Grundprotokollen stehen, mit der Bemerkung, dass 
man bis zum Jahre 1852 im Kanton Zürich noch nach Gulden 
(1A. = 2!/, Fr.) rechnete.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.