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Sitzungen der Hauptversammlung angezeigt und besprochen, und erst in
einer folgenden, nach Beschluss der Hauptversammlung speeciell zu diesem
Zwecke veranstalteten, dritten Versammlung definitiv behandelt wird, wo-
bei sämmtliche Genossen anwesend zu sein strenge verpflichtet sind. Jede
Abänderung der Statuten soll alsdann auch der Hauptversammlung der
Mitglieder zur Genehmigung vorgelegt werden,
$ 23. Die Genossenschaft beginnt ihre Thätigkeit, sobald mindestens
6 Mitglieder derselben beigetreten sind, welche zusammen mindestens
Fr. 10,000 baare Einzahlung leisten, sowie an Obligationenbetheiligung
Fr. 20 bis 30,000 zugesichert, und diese Statuten von der hohen Regierung
genehmigt sind.
Ueber Grundstücks- und Häuserpreise hat der Bericht-
erstatter in Gemeinschaft mit Herrn Müller, Chef des kantonalen
statistischen Büreau’s in Zürich, eine besondere Enquete ein-
geleitet. Da die, Preisveränderungen der Grundstücke in den
Städten zu viele verschiedene und zufällige Ursachen haben, so
hat sich Herr Müller an die Notariatskanzleien auf dem Lande
gewendet, um von ihnen die notariellen Kaufpreise bestimmter
Grundstücke und Häuser in verschiedenen Jahrzehnten, resp. mit
Angabe der etwa vorgekommenen Veränderungen durch Bauten,
durch Ablösung, durch Schuldbereinigung, durch Abtretung von
Land zu erfahren. Es liegen uns num einige werthvolle Mit-
theilungen der Notariatskanzlei Wald (Kanton Zürich) vor mit
Angaben von Grundstückspreisen aus 4 Gemeinden, von denen
nur Fischenthal zu den abgelegenen armen Gemeinden des Kan-
tons gehört, während Wald, Rüti und Dürnten wohlhabende und
industrielle Orte sind. — Herr Notar Heinrich Hasler hat in
dem nachstehenden Auszuge die in den Grundprotokollen (Hypo-
theken - Büchern) eingetragenen Verkaufspreise einer Anzahl von
Grundstücken und Arbeiterhäusern aus verschiedenen Jahrzehn-
ten notirt und bemerkt dabei, »dass er absichtlich diejenigen
Rechtsgeschäfte unberücksichtigt gelassen habe, bei denen wesent-
lich Speculation zu Grunde lag.« Wir geben die Zahlen so, wie
sie in den Grundprotokollen stehen, mit der Bemerkung, dass
man bis zum Jahre 1852 im Kanton Zürich noch nach Gulden
(1A. = 2!/, Fr.) rechnete.