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lern 2. Von einem Brennverbot ist, weil ungesetzlich und ohne
Die Wirkung auf die Theuerung, Umgang zu nehmen ; ebenso
von einer Beschränkung der Käsefabrikation.
den 3. Von der Anschaffung von Lebensmitteln von Staatswegen
‘ten soll abstrahirt werden.
er- 4. Vereine, welche sich die Aufgabe stellen, in uneigen-
'TO- nütziger Absicht Lebensmittel zu einem billigen Preise
res zu beschaffen, sollen mit allen gesetzlich zur Verfügung
rch stehenden. Mitteln unterstützt werden.
den 5. Die gesetzlichen Bestimmungen, betreffend den Handel
det mit Lebensmitteln, sollen dem Publikum in Erinnerung
von gebracht werden.
ar, Diese. Vorschläge sind in dem Bericht näher motivirt. Ins-
oh- besondere wird darin auch auf den allgemeinen Grundsatz ver-
ch- wiesen, »dass die Selbsthilfe auf dem Wege der intelligenten
ch und uneigennützigen Association der Staatshülfe vorzuziehen sel.«
rt- »Die Rolle des Staates — so bemerkt der Berichterstatter —
beschränkt sich darauf, die Freiheit des Verkehrs zu beschützen,
innerhalb der gesetzlichen Competenz Zoll- und Transport-
in erleichterungen eintreten. zu lassen, die Käufer in Bezug auf
ler die Qualität der Waare und die richtige Anwendung von Mass
und Gewicht sicher zu stellen und moralisch durch die Be-
de richtigung entstellter Thatsachen und die Mittheilung gemachter
Tk Erfahrungen zu wirken.«
les Während sich aber der Staat Bern im Herbst 1872 auf
K- eine Belehrung und Aufklärung des Publikums beschränkte, war
die Privatthätigkeit und Vereinsthätigkeit im Kanton Bern wie
ch in allen übrigen Theilen der Schweiz um so rühriger, die drohende
te Theuerung abzuwenden, und die schweizerische Gemeinnützigkeit
te trieb gerade damals ihre schönsten Blüthen. Die gemeinnützigen
Gesellschaften, die Hülfsvereine und Consumvereine zahlreicher
= Gemeinden wetteiferten mit den Fabrikbesitzern und Speculanten,
um in Deutschland und Frankreich Kartoffeln aufkaufen zu lassen.
Den Bemühungen des stadtbernischen Hülfsvereins und anderer