ote- Kantonsrath des Standes Schwyz mit folgenden Erwägungen
zwei begleitet :
und In Betracht der vielen Uebelstände, die bei Führung des Müller- und
Bäckergewerbes und besonders bei der abweichenden Berechnungsweise der
Mehl- und Brodschatzungen in den verschiedenen Bezirken des Kantons
bestehen, und in Würdigung des regierungsräthlichen Berichtes und des
; von demselben gemachten genauen Untersuchs über das Sachverhältniss
6 sowohl in Rücksicht des Kornankaufs, als des Ertrags desselben an Mehl
und Brod,
Erwägend:
ASS- 1) dass die Sorge für die Wohlfahrt des Staates der obersten Landes-
bli- behörde zur Pflicht macht, das Publikum vor Uebervortheilung zu sichern
in und die geeigneten Massnahmen zu treffen, dass dasselbe mit den unent-
behrlichsten Lebensmitteln, namentlich mit einem guten, gesunden und
ıtes möglichst wohlfeilen Brode stets auf eine befriedigende Weise versehen sei;
zen 2) dass den Ansprüchen des Arbeiters und Lieferanten auf einen billi-
nur gen Verdienst ebenfalls gebührend zu entsprechen sei;
3) dass diesen wechselseitigen Anforderungen nur durch die unpar-
a theiische und pflichtmässige Dazwischenkunft der Regierung mittelst einer
un- gesetzlichen Taxation sowohl für den Mahler- und Bäckerlohn, als auch
die für den Verkauf des Brodes und Mehls auf billige und gerechte Weise
och entsprochen werden kann:
Beschliesst und verordnet:
che Es folgen nunmehr 29 Paragraphen, von denen $ 1 einen bestimmten
gar „Mahler- und Röllerlohn“ der Müller anordnet. $ 10 verordnet u, A.:
be- „Die Mehl- und Brodschatzung geschieht wöchentlich durch den Bezirks-
ammann, und zwar in den Bezirken Schwyz, Gersau und Küssnacht nach
and dem Marktpreise von Luzern und in den Bezirken March, Einsiedeln und
rn- Höfe nach dem Marktpreise von Zürich“ etc. $ 15. „In jenen Gemeinden,
‚tS- die vom Marktplatz 2 Stunden oder weiter entfernt sind, als der Hauptort
ihres Bezirks, dürfen auf den fünfpfündigen Laib Brod zwei Rappen hin-
VL zugerechnet werden.“ $ 17. „Sollten Müller und Bäcker, sowie Mehl- und
Cr- Brodhändler sich weigern, ihren Kunden für ihren ordentlichen Bedarf
se, Mehl oder Brod im jeweiligen Schatzungspreis und gegen Baarbezahlung
die verabfolgen zu lassen, so hat der Gemeindsvorsteher auf geführte Klage
hin die Pflicht, denselben zu Handen ihrer Kunden den nöthigen Bedarf
ler an Mehl und Brod gegen baare Leistung der jeweiligen Taxe wegzu-
1se nehmen.“ (!)
ner ' Die eben erwähnte Verordnung von 1848 erfuhr eine Re-
ler vision am 27. November 1857, gelangte aber nur zur proviso-
91l- rischen Geltung. Am 16. Juni 1858 trat definitiv eine neue
Verordnung in Kraft, welche sich übrigens von der Verordnung
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