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1ge- amtliche Schatzung besteht, weiss ich nicht, glaube jedoch kaum,
ler dass sie noch irgendwo gehandhabt wird.«
ört- Der Kanton Unterwalden ob dem Wald hat sich ebenfalls
aSS- veranlasst gesehen, »die unter dem 8. Juni 1861 versuchsweise
und auf unbestimmte Zeit aufgehobene amtliche Taxation des Mehl-
mt- und Brodpreises« durch Verordnung vom 8. November 1862
Die wieder einzuführen und zwar »in Erwägung, dass die Abschaffung
und der Taxe nicht die gewünschten Resultate herbeigeführt, sondern
ung vielmehr aus Mangel einer gehörigen Concurrenz zum Nachtheil
gie- der Consumenten benutzt worden ist«. Nach Art. 2 ist zur
Inet Berechnung des Mehl- und Brodpreises der Mittelpreis des Kernens,
rod- wie er wöchentlich in Luzern laut der gegenwärtig dort ange-
°ge- nommenen Berechnungsweise herauskömmt, massgebend. Unkosten
(Spesen von Luzern und Bäckerlohn) sind zu berechnen per
uer. Doppelcentner Kernen: Für Sarnen, Kerns und Sachseln 4 Fr.
can- 30 Cte.; für Alpyach 4 Fr.; für Giswyl 4 Fr. 70 Ots.; für
‚den Lungern 5 Fr. 20 Cts.; für Engelberg 4 Fr. 30 Cts. Art 3,
oder Aus dem Doppelcentner Kernen müssen 44 fünfpfündige Haus-
euar brode oder 88 Halbbrode (A 2'/, Pfad.) gebacken werden. Es
‚eits findet also die Berechnung des Brodpreises auf folgende Weise
und statt: Der Mittelpreis vom Doppelcentner Kernen, wie solcher
stab in Luzern amtlich festgesetzt wird, ist nach Hinzurechnung der
nem oben bemerkten Unkosten mit 88 zu theilen und der Quotient
aibe oder herauskommende Betrag ist der Preis eines Halbbrodes.
und Art. 9. Der amtliche Mehl- und Brodpreis soll jede Woche am
Un- Mittwoch festgesetzt und öffentlich angeschlagen werden,
Pfd. Bezüglich der Fleischsatzung ist es nach einer Mittheilung
ches des ersten Landschreibers, Herrn Gasser in Sarnen, Uebung, dass
eiss- der Preis alle Samstage durch drei von der Regierung bezeich-
uert nete Sachkenner festgesetzt wird. Die Metzgerverordnung vom
21. Weinmonat 1854 enthält namentlich in Bezug auf die Be-
WYZ, sichtigung einige nähere Bestimmungen.
fügt Der Kanton Wallis hat dieselben Schwankungen in Betreff
ı die der amtlichen Festsetzung der Lebensmittelpreise durchgemacht.