Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

— 404 — 
6) Bei Neubauten soll darauf gesehen und gedrungen werden, dass die 8 
Unterlagen, auf welche die Webstühle zu stehen kommen, zur Vermeidung tl] 
von Erschütterungen durchaus solid und fest erstellt werden. K 
7) Arsenikhaltige Farben in den Druckereien sind, wenigstens für den " 
Handdruck, gänzlich zu vermeiden. | 
8) Nachtarbeit von Abends 8 bis Morgens 5—6 Uhr, längere Zeit fort- 1 
gesetzt, ist, als zu erschöpfend, in der Regel nicht zu gestatten, ausgenommen 
bei solchen Verrrichtungen, welche ihrer Natur nach nicht unterbrochen 
werden können; z. B. an den Dampfkesseln der Färbereien. Für andere, 
besondere Fälle, z. B. bei Wassermangel, Reparaturen etc. bedarf es einer 
besondern Bewilligung. 
9) Als Maximum der Arbeitszeit ist 12 Stunden sehr wünschenswerth, 
wie ja diese Frist bereits in vielen Fabriken unseres Kantons eingeführt ist, 
auch mit der landesüblichen Arbeitszeit der Handwerker übereinstimmt, und 
in Berücksichtigung der Klagen, die häufig da, wo länger gearbeitet wird, 
wegen zu langer Dauer und zu grosser Erschöpfung, vernommen werden. 
Sollte dieses Ziel als unerreichbar sich herausstellen, so sollten 13 Stunden 
als das Höchste, gesetzlich zu erlaubende, gelten. Ohne sachbezügliche, 
gesetzliche Bestimmung ist zu fürchten, dass auch wieder, wie in früherer 
Zeit, bis zu 14 Stunden gestiegen würde. 
10) Sollte ich hinsichtlich des Fabrikeintrittes der Kinder nur als Arzt 
sprechen, so würde ich denselben nach erlangter Pubertät (14.—16. Jahr} 
wünschen. Da jedoch meine Ansicht und Ueberzeugung hier allein nicht 
massgebend sein kann, sondern auch noch die Vermögens- und Erwerbs- 
verhältnisse der ärmern Bevölkerung, die strengen, staatlichen Gesetze über 
Bettel und Armenunterstützung, die mangelhafte Aufsicht von Seiten der 
mit Fabrikarbeit beschäftigten Eltern über ihre der Schule entlassenen 
Kinder, die erwiesene Möglichkeit, auch bei Fabrikkindern bei guter häus- 
licher Pflege (Reinlichkeit, ordentliche Kleidung und gehörige Nahrung) einen 
befriedigenden Gesundheitszustand zu erzielen und zu erhalten, in Berück- 
sichtigung fällt, so würde ich hier nicht weiter gehen, als die Fabrikarbeit 
neben der Alltagsschule, an den Repetirschul- und kirchlichen Unterrichts- 
halbtagen bei 12stündiger Arbeitszeit zu verbieten, um so mehr, wenn künftig 
das Schulgesetz für die Alltagsschule das Alter von 6—12 Jahren festsetzen 
würde. 
Nur ausnahmsweise, wo die Gesundheit und Körperentwicklung wegen 
besonderer Verhältnisse Beeinträchtigung erleidet, würde ich den Fabrik- 
eintritt von Kindern unter 16 Jahren untersagen. 
Offenbar kommen hier auch die Lohnverhältnisse in Betracht. Steht zu 
erwarten, dass, nach den Vorgängen in andern Ländern und Kantonen, und 
nach dem allgemeinen Erfahrungssatze, dass der Arbeitsgeber den Arbeiter 
doch nur mit einem, den nöthigsten Lebensunterhalt deckenden Lohne ent- 
schädigt, der Lohn auch bei nur 12stündiger Arbeitszeit der gleiche bleibe,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.