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weist, In Betreff der Arbeitslokale ist dem Referenten fast von
Ab- allen Arbeitgebern, die über ihre Fabriken Berichte einsandten,
t der geschrieben worden, dass dieselben durchaus gesund seien. Mit
diesen allgemeinen Versicherungen ist natürlich nicht viel anzu-
beiter fangen. Dieselhen sind noch kein Beweis dafür, dass es nicht
;s die hie und da noch gesundheitsschädliche Arbeitslokale gebe, deren
meter Existenz sich unserer Kenntniss entzieht. Der Mangel unserer
sund- eigenen Beobachtungen und unseres Urtheils über die darauf
nicht bezüglichen Vorkehrungen wird indessen ergänzt durch Berichte
sachkundiger Aerzte und offizieller Fabrikinspectionen aus verschie-
d an denen Kantonen. So bemerkt z. B. der schon oben erwähnte Bericht
3ssin) der Thurgauer Fabrikkommission :
y der «Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass so ziemlich die aller-
eine gefährlichsten Räder, Wellen und Riemen mit schützenden Umhüllungen
al versehen sind, doch gibt es auch noch Ausnahmen; es kommt vor, dass selbst
X sehr augenfällige, gefährliche Stellen nicht genügend geschützt
ırend sind. Allgemein trifft man aber die kleinern Maschinenriemen z. B. bei
igen, den Webstühlen, Karden etc. noch freilaufend, so dass also vielfach die Mög-
Allen lichkeit vorliegt, dass Kleider oder Körpertheile von den Maschinen ergriffen
. . werden und so die Arbeiter in Gefahr gerathen können. In der That gehören
1n6N, derartige Unglücksfälle leider nicht zu den grössten Seltenheiten. Die neuesten
Tbeit Maschinen sind zwar viel ungefährlicher, aber doch ist auch bei diesen noch
ı für nicht alle Gefahr beseitigt, namentlich da, wo die Gänge zwischen den Ma-
di schinen ziemlich schmal sind. »
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1 Als Resume ihrer Untersuchungen haben die Thurgauer Be-
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8 richterstatter folgende beachtenswerthe Vorschläge zu technischen
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en ‘ Vorschriften, welche für das sanitarische Wohlbefinden der Arbeiter
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in Fabriken erforderlich seien, aufgestellt:
. 1) Der räumliche Inhalt der Arbeitslokale soll in der Regel so
tein- gross sein, dass auf eine Person wenigstens 1000 Kubikfuss kommen.
‘age: 2) Fensteröffnungen sollen in Arbeitsräumen wenigstens im Betrage
sind von 10 Quadratfuss pro 1000 Kubikfuss Rauminhalt angebracht sein.
3) Als Maximum der zulässigen Temperatur in Arbeitslokalen
CD, gilt: bei zwölfstündigem Aufenthalte der Arbeiter 20° Reaumur, bei
) sie höherer Temperatur im Freien ist diese letztere als Maximum anzu-
ndet nehmen. Bei höchstens sechsstündigem Aufenthalt der Arbeiter
) 25° Reaumur, bei noch höherer Temperatur ist öfterer Wechsel der
oe Arbeiter resp. kürzere Arbeitszeit nöthig. Kein Lokal darf übrigens
während der Arbeit auf mehr als 30° R. erwärmt sein.