Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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4) Die Luft in Arbeitslokalen darf nicht durch fremde Gase und 
Dünste dermassen verunreinigt sein, dass ein Geruch sich bemerklich 
macht. 
+ Ventilation. Um in jedem Arbeitslokale stets frische Luft zu 
haben, sind die nöthigen Vorrichtungen zur Herstellung von Luft- 
wechsel (Ventilation) anzubringen. In manchen, namentlich in den 
kleinern Geschäften, kann das häufige Oeffnen der Thüren und Fenster, 
oder der Luftzufluss durch Glasjalousien, oder durch Fenster mit 
Drathgeweben als genügend angenommen werden, wobei jedoch täg- 
lich wenigstens 3 Mal je eine halbe Stunde lang die Fenster zu öffnen 
wären. Bei grössern Fabriken aber sollen für jedes Zimmer be- 
sondere regulirbare Zu- und Ableitungskanäle für frische und ver- 
dorbene Luft angebracht werden mit Dunstkaminen über das Dach, 
wobei auf 1000 Kubikfuss Rauminhalt 10 Quadratzoll Kaliber der 
Kanäle zu rechnen ist. Wo schädliche Gase und Dünste oder Staub 
sich der Luft mittheilen, ist für künstliche Ventilation mittelst will- 
kürlicher Veränderung des Gleichgewichtszustandes der Luft zu sorgen, 
sei es durch Saugsystem mit Lufterwärmung, sei es durch Saugsystem 
oder Blasesystem mittelst mechanischer Einrichtungen (Ventilatoren, 
Aspiratoren, Exhaustoren). Jeder Arbeitsraum ist dabei mit besonde- 
ren Zu- und Abflusskanälen zu versehen, so dass nie die abfliessende 
Luft von einem Arbeitsraume in den andern geleitet wird. Ein solcher 
Apparat soll im Stande sein, als Maximalleistung stündlich für je einen 
Menschen 1000 Kubikfuss Luft zu bewegen. 
6) Jeder Arbeitsraum. soll, wenn immer thunlich, mit guten Heiz- 
vorrichtungen versehen sein. 
7) Die gefährlichen Triebwerke: Räder, Wellen, Riemen ete. sind 
überall mit schützenden Vorrichtungen zu versehen, um damit so viel 
als möglich die Arbeiter vor Gefahr zu behüten. 
3 Bei Neuerstellung von Dampfkesseln sollen dieselben, wenn es 
die Lokalität irgendwie gestattet, in besondern, freistehenden, wenig- 
stens 3 Fuss von andern Gebäuden entfernten und mit denselben 
nicht zusammenhängenden Gebäuden untergebracht werden. Bei 
manchen der schon bestehenden Einrichtungen kann, ohne über- 
mässige Inanspruchnahme des Besitzers, verbesserte Aufstellung ver- 
langt werden. 
Alle Dampfkessel in Fabriken, ohne Ausnahme, sollen mit Sicher- 
heitsventilen und Dampfdruckmessern (Manometern) versehen sein; 
diejenigen für Dampfmaschinen und Heizungen auch mit doppelten 
Wasserstandsanzeigern. 
9) Neue Fabrikeinrichtungen sollen vor der Ausführung in deut- 
licher Zeichnnng und Beschreibung dem Regierungsrathe zur Geneh- 
migung vorgelegt werden.
	        
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