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4) Die Luft in Arbeitslokalen darf nicht durch fremde Gase und
Dünste dermassen verunreinigt sein, dass ein Geruch sich bemerklich
macht.
+ Ventilation. Um in jedem Arbeitslokale stets frische Luft zu
haben, sind die nöthigen Vorrichtungen zur Herstellung von Luft-
wechsel (Ventilation) anzubringen. In manchen, namentlich in den
kleinern Geschäften, kann das häufige Oeffnen der Thüren und Fenster,
oder der Luftzufluss durch Glasjalousien, oder durch Fenster mit
Drathgeweben als genügend angenommen werden, wobei jedoch täg-
lich wenigstens 3 Mal je eine halbe Stunde lang die Fenster zu öffnen
wären. Bei grössern Fabriken aber sollen für jedes Zimmer be-
sondere regulirbare Zu- und Ableitungskanäle für frische und ver-
dorbene Luft angebracht werden mit Dunstkaminen über das Dach,
wobei auf 1000 Kubikfuss Rauminhalt 10 Quadratzoll Kaliber der
Kanäle zu rechnen ist. Wo schädliche Gase und Dünste oder Staub
sich der Luft mittheilen, ist für künstliche Ventilation mittelst will-
kürlicher Veränderung des Gleichgewichtszustandes der Luft zu sorgen,
sei es durch Saugsystem mit Lufterwärmung, sei es durch Saugsystem
oder Blasesystem mittelst mechanischer Einrichtungen (Ventilatoren,
Aspiratoren, Exhaustoren). Jeder Arbeitsraum ist dabei mit besonde-
ren Zu- und Abflusskanälen zu versehen, so dass nie die abfliessende
Luft von einem Arbeitsraume in den andern geleitet wird. Ein solcher
Apparat soll im Stande sein, als Maximalleistung stündlich für je einen
Menschen 1000 Kubikfuss Luft zu bewegen.
6) Jeder Arbeitsraum. soll, wenn immer thunlich, mit guten Heiz-
vorrichtungen versehen sein.
7) Die gefährlichen Triebwerke: Räder, Wellen, Riemen ete. sind
überall mit schützenden Vorrichtungen zu versehen, um damit so viel
als möglich die Arbeiter vor Gefahr zu behüten.
3 Bei Neuerstellung von Dampfkesseln sollen dieselben, wenn es
die Lokalität irgendwie gestattet, in besondern, freistehenden, wenig-
stens 3 Fuss von andern Gebäuden entfernten und mit denselben
nicht zusammenhängenden Gebäuden untergebracht werden. Bei
manchen der schon bestehenden Einrichtungen kann, ohne über-
mässige Inanspruchnahme des Besitzers, verbesserte Aufstellung ver-
langt werden.
Alle Dampfkessel in Fabriken, ohne Ausnahme, sollen mit Sicher-
heitsventilen und Dampfdruckmessern (Manometern) versehen sein;
diejenigen für Dampfmaschinen und Heizungen auch mit doppelten
Wasserstandsanzeigern.
9) Neue Fabrikeinrichtungen sollen vor der Ausführung in deut-
licher Zeichnnng und Beschreibung dem Regierungsrathe zur Geneh-
migung vorgelegt werden.