Berner Art in den »Reformblättern« in einem die Revisions-
arbeit behandelnden Artikel über das Schweizerbürgerrecht Fol-
gendes schrieb:
»Die schweizerische Bundesverfassung ist nur für die Hab-
lichen, nicht für den Armen und nicht für den Arbeiter. Seit
vierzig Jahren füttern wir diese Letzteren mit den Leckerbissen
politischer Rechte und möchten sie dadurch vergessen machen,
dass sie kein Brod haben, dass sie heimathlos sind im eigenen
Vaterland. Gelassen schauen wir zu, wie die reicheren Landes-
gegenden durch die ärmeren immer reicher, die ärmeren durch
die reicheren immer ärmer werden. Das Gebirge liefert der
Ebene seinen Ueberschuss an Arbeitskraft; die Ebene lockt diese |
an, nutzt sie aus und schickt sie dann ausgepresst dem Gebirge
wieder zu mit dem Hohn: so jetzt erhalte diese Alten und sende
mir wieder Junge zu, damit ich ihnen thue wie Jenen.- Und
während das in der Schweiz, dem officiellen Quell und Hort der
Freiheit, geschieht, schaffen sie drunten im deutschen Sklavenreich
ohne Klingklang und Prahlerei ein Niederlassungsgesetz und ein
Armengesetz, das den deutschen Arbeiter social besser stellt,
als den schweizerischen, ihm mehr wirkliche, für ihn erreichbare
Rechte verschafft, als wir unsern Leuten gönnen. Und man v
bildet sich ein, unsere Arbeiterbevölkernng werde nie merken, }
dass der deutsche Bund mehr für den gemeinen Mann thut, G
nicht merken, dass wir ihm, allerdings unter der Orchester-
begleitung von Schützenreden, einen Scorpion bieten statt des v
erbetenen Fisches, —- wahrhaftig, die Gefahr, einmal von Deutsch-
land annexirt zu werden, droht uns viel weniger von Deutsch- '
lands Waffen, als von seinen Gesetzen und am allermeisten von
unserer eigenen Engherzigkeit und Selbstverblendung her.« '
Die revidirte Bundesverfassung wollte diesen Beschwerden
abhelfen und würde in diesem Punkte wohl nur geringen Wider-
spruch gefunden haben, wenn man am 12. Mai 1872 nicht die
Annahme en bloc gefordert hätte.
Weitere Beschwerdepunkte bilden die eidgenössischen Zoll-
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