Massregeln der staatlichen Organe der Schweiz
zur Verbesserung der Arbeiterverhältnisse und Fahrikeinrichtungen,
A. Meberblik über die allgemeinen Maßregeln des Bundes
und der Kantone.
Die schweizerische Bundesverfassung vom 12. September
1848 kennt keinen Unterschied zwischen Arbeitern und andern
Bürgern und keine Separatgesetzgebung für einen sog. Arbeiter-
stand. Dieser Begriff widerstrebt überhaupt dem schweizerischen
Wesen, weil sich die Ständeunterschiede hier mehr und mehr zu
verwischen streben und weil der Ehrenname »Arbeiter« von allen
Bürgern beansprucht wird, welche mit dem Kopf oder der Hand
für ihren Beruf und Erwerb, für Familie, Gemeinde oder Vater-
land thätig sind. Die Bundesverfassung spricht daher auch nur
von einer Sorge für die »gemeinsame Wohlfahrt der Eidgenossen«,
indem sie in Art. II folgenden Zweck des eidgenössischen Bun-
des aufstellt :
»Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen
Aussen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz
der Freiheit und. Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer
gemeinsamen Wohlfahrt.«
Die Zusammenfassung der Schweiz zu einem politischen und
wirthschaftlichen Ganzen mit der Gewährung der Erwerbs- und
Niederlassungsfreiheit im Innern und möglichster Handelsfreiheit
nach Aussen und mit der Gemeinsamkeit des Zoll-, Münz-, Mass-,
Gewichts-, Post- und Telegraphenwesens war jedenfalls das Wirk-