Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

Massregeln der staatlichen Organe der Schweiz 
zur Verbesserung der Arbeiterverhältnisse und Fahrikeinrichtungen, 
A. Meberblik über die allgemeinen Maßregeln des Bundes 
und der Kantone. 
Die schweizerische Bundesverfassung vom 12. September 
1848 kennt keinen Unterschied zwischen Arbeitern und andern 
Bürgern und keine Separatgesetzgebung für einen sog. Arbeiter- 
stand. Dieser Begriff widerstrebt überhaupt dem schweizerischen 
Wesen, weil sich die Ständeunterschiede hier mehr und mehr zu 
verwischen streben und weil der Ehrenname »Arbeiter« von allen 
Bürgern beansprucht wird, welche mit dem Kopf oder der Hand 
für ihren Beruf und Erwerb, für Familie, Gemeinde oder Vater- 
land thätig sind. Die Bundesverfassung spricht daher auch nur 
von einer Sorge für die »gemeinsame Wohlfahrt der Eidgenossen«, 
indem sie in Art. II folgenden Zweck des eidgenössischen Bun- 
des aufstellt : 
»Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen 
Aussen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz 
der Freiheit und. Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer 
gemeinsamen Wohlfahrt.« 
Die Zusammenfassung der Schweiz zu einem politischen und 
wirthschaftlichen Ganzen mit der Gewährung der Erwerbs- und 
Niederlassungsfreiheit im Innern und möglichster Handelsfreiheit 
nach Aussen und mit der Gemeinsamkeit des Zoll-, Münz-, Mass-, 
Gewichts-, Post- und Telegraphenwesens war jedenfalls das Wirk-
	        
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