samste, was für die Hebung der Industrie und für die Verbes-
serung der Arbeiterverhältnisse von Seiten des Staates geleistet
werden konnte. Die Bundesverfassung von 1848 entspricht jedoch
nicht mehr den erweiterten Verkehrsbedürfnissen und bedarf einer
weiteren umfassenden Fortbildung. Die darauf bezüglichen Wünsche
; sind in dem Abschnitt »Klagen der Arbeitnehmer« dargestellt
61Z worden und sollen hier nicht wiederholt werden. Da die Bundes-
revision am 12. Mai 1872 von der Mehrheit der Kantone und
des Schweizervolkes abgelehnt worden ist, so wird man nun die
geforderten Reformmassregeln vermuthlich nach einander anstatt
; mit einander durchführen müssen. Zu den nothwendigsten Re-
5 formen auf dem Gebiet des schweizerischen Erwerbswesens gehört
auch die Revision des eidgenössischen Zolltarifs, welcher vor allen
er Dingen einer Vereinfachung und einer Streichung oder Herab-
m setzung verschiedener Positionen bedarf.
r- Die wichtigste Förderung kann den Arbeiterverhältnissen
en von Seiten des Staates durch die Sorge für das Unterrichtswesen
zu zu Theil werden. Diese Sorge fällt in der Schweiz in der Haupt-
an sache den Kantonen anheim, deren Hauptbestimmungen über den
1d Elementarunterricht. in einem besondern Abschnitte mitgetheilt
V- werden. Der Bund ist laut Art. 22 der Bundesverfassung nur
ur befugt, eine Universität und eine polytechnische Schule zu er-
«, richten,
1- Nach den Vorschlägen der letzten Bundesrevision sollten die
Befugnisse des Bundes im Schulwesen wesentlich erweitert werden.
2n Art. 25 der revidirten Bundesverfassung sollte lauten: »Der
tz Bund ist befugt, eine Universität, eine polytechnische Schule und
er andere höhere Unterrichtsanstalten zu errichten. — Die Kan-
tone sorgen für obligatorischen und unentgeltlichen Primar-
ıd unterricht. — Der Bund kann über das Minimum der Anfor-
1d derungen an die Primarschule gesetzliche Bestimmungen er-
at lassen.« -
Ausser der‘ Sorge für das Unterrichtswesen gehört‘ zu
den für die Arbeiterverhältnisse wichtigsten staatlichen Mass-
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