Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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ınton satz: Schutz für die Kinder, Freiheit für die Erwachsenen, Das Gesetz 
‚pier- schreibe in Betreff der Arbeitszeit für Erwachsene nichts vor. Dagegen 
bloss seien die Kinder pflichtig, bis zu zurückgelegtem 15. Altersjahre täglich 
noch die Schule während 4 Stunden zu besuchen und dürfen daneben in den 
ı ge- Fabriken nur bis zum Maximum von 12 Stunden, einschliesslich der Schul- 
gen- zeit, zur Arbeit verwendet werden. Wollte bei dieser Beschränkung der 
Arbeitszeit für die Unerwachsenen die Arbeitszeit auch für die Erwachsenen 
selbe auf 11 Stunden herabgesetzt werden, so würde sich Aargau gegenüber den 
jeits- anderen Ständen im Nachtheil befinden, wenn nicht auch Diese mit Bezug 
auf die Kinder eine unter die 11 Stunden herabgehende Arbeitszeit fest- 
dort zusetzen sich entschlössen. Trotz der Freiheit, welche derzeit für Er- 
‚wurf wachsene bestehe, werde auch jetzt in den wenigsten Etablissements das 
der Mass von 12 Stunden täglich überschritten. Weiter zu gehen, Erwachsene 
N er- überhaupt zu reglementiren und namentlich das für sie statthafte Mass 
über täglicher Arbeit unter 12 Stunden zu normiren, hiezu würde sich voraus- 
Con- sichtlich wenig Geneigtheit zeigen, nicht bloss bei den Industriellen, son- 
und dern auch bei den Arbeitern, welche gegen das Gesetz von 1862 noch 
' Un- keine Unzufriedenheit geäussert. Ebenso würde eine solche Bestimmung 
die agricole Bevölkerung wie eine Menge anderer Arbeiter, die durch ein 
von Gesetz nicht gegen zu lange Arbeitszeit geschützt werden können, gegen 
Iches sich haben. 
brik- 
irten 
vor- Nach dem Schlusse der Einzel-Umfrage wurde noch die allgemeine 
eigt, freie Discussion geöffnet und mehrfach benutzt, ohne dass indessen wesent- 
Zu- lich neue Gesichtspunkte hervorgehoben worden wären. Das Präsidium 
aber äussert sich, in Reassumirung des stattgehabten Meinungsaustausches, dahin, 
be- dass es vermuthlich nicht gelingen werde, zu einer Verständigung zu ge- 
den. langen, wenn man nicht von vornherein den Gegenstand derselben bestimmt 
brik- umgrenze und sich darauf beschränke, Normen aufzustellen, wesentlich nur 
egle- für diejenige Industrie-Branche, die thatsächlich durchaus im Vordergrunde 
rahr- stehe, wenn es sich um Festsetzung eines Arbeitstages für die Fabriken 
chen handle; nämlich für die mechanische Baumwoll-Manufactur in ihren ver- 
;tün- schiedenen Unterabtheilungen. Alles Uebrige könne man und müsse man 
.Be- wohl der autonomen Regulirung durch die Kantone überlassen, weil die 
le es Verhältnisse zu verschieden seien und die einzelnen Industriezweige viel 
und zu ungleiche Lebensbedingungen haben, um einer gemeinsamen Normirung 
veise unterstellt werden zu können. Auch müsse man wohl davon absehen, die 
Nein Kantone mit Bezug auf die Frage: ob das aufzustellende Maximum der 
‚SSCH Arbeitszeit nur für Kinder, oder auch für. Erwachsene gelten solle, unter 
auf Einen Hut zu bringen. Es dürfte daher, wenn man zu einem Ziele ge- 
langen wolle, empfehlenswerth sein, sich mit einer sehr einfachen und all- 
' ge- gemein lautenden Fassung zu begnügen, welche etwa folgendermassen 
und- lauten würde:
	        
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