„Die Kantone N. N. verständigen sich dahin, die tägliche Arbeits-
„zeit in den Fabriken, wenigstens in den mit Wasser- oder Dampf-
„kraft betriebenen Spinnereien, Webereien, Zwirnereien und Sticke-
„reien auf das Maximum von 11 Stunden per Tag gesetzlich zu re- Kl
„duciren, Da wo für erwachsene Mannspersonen eine gesetzlich N
„normirte Arbeitszeit überhaupt nicht besteht, soll der eilfstündige
„Arbeitstag wenigstens für Weibspersonen und Unerwachsene beider U
„Geschlechter (bis 16. Jahr) gelten.“ Ü
B, Die Fabrikgefebgebung der einzelnen Kantone.
1. Die Fabrikgesetzgebung des Kantons Zürich. N
Die eigentliche Fabrikgesetzgebung des Kantons hat sich K
bisher fast ausschliesslich auf die Regulirung und Ueberwachung S
der Kinderarbeit beschränkt. Die erste Anregung dazu gab der
Züricher Erziehungsrath im Jahr 1813 in einem »Memorial über '
den Einfluss der Spinnmaschinen auf die Erziehung und Be-
schulung der angestellten Kinder«, welches den Erlass der » Ver-
ordnung wegen der minderjährigen Jugend in Fabriken überhaupt
und in Spinnmaschinen besonders vom 7. Wintermonat 1815 «
veranlasste. (Vergl. Mittheilungen aus-den Acten der Zürcherischen G
Fabrikcommission von J.J. Treichler II. S. 1—33). Diese Ver-
ordnung verbot die Beschäftigung von Kindern unter 10 Jahren
und jede Verkürzung der Unterrichtszeit schulpflichtiger Kinder
durch die Fabrikarbeit, sie beschränkte die Beschäftigung der
Kinder auf die Dauer von 12.—14 Stunden unter Ausschluss der
Nachtarbeit und legte die Vollstreckung des Gesetzes im Wesent-
lichen in die Hände der Pfarrämter und Schulbehörden. Viel-
fache Klagen über die Nichtbeachtung dieser Verordnung und
über Ausbeutung der jugendlichen Arbeitskräfte veranlassten eine
neue Fabrikuntersuchung im Jahre 1834, welche den Erlass der
Fabrikverordnung vom 2. Herbstmonat 1837 zur Folge hatte,
die sich ebenfalls auf den Schutz der Kinder beschränkte. Kein
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