Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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NE Kind sollte in eine Spinnerei oder in eine andere Fabrik auf- 
ke: genommen werden, das nicht der Alltagsschule entlassen ist, also 
re- kein Kind unter 12 Jahren. Die Arbeitszeit für Knaben und 
ie Mädchen unter 16 Jahren sollte höchstens 14 Stunden betragen 
der und die Nachtarbeit, sowie die Arbeit an Sonn- und Festtagen 
wurde untersagt. 
Die amtlichen Berichte über die Vollziehung dieser Verord- 
nung (siehe‘ Mittheilungen von Zreichler I. S. 3—10) lauten im 
Allgemeinen nicht ungünstig, nur in einzelnen Fällen wurden 
(im Jahre 1852) für Handhabung derselben in den Bezirken 
Meilen, Hinweil, Uster und Regensberg specielle Massregeln er- 
forderlich. »Die Eltern zeigten sich oft nicht minder wider- 
strebend gegen die Vorschriften dieser Verordnung, als einzelne 
ich Fabrikbesitzer.« — Im Jahr 1855 klagte die Schulpflege Rüti 
ng über Verwendung von Repetirschülern zur Nachtarbeit in der 
ler Fabrik. Die Schulpflege Uetikon bemerkte: »es scheine der 
ber weiblichen Schuljugend besonders auf der Repetirschule durch 
3e- allzu anhaltendes Seidenweben ein geistiges und physisches Herab- 
er kommen bevorzustehen, wie dieses durch die Fabriken kaum je 
4pt in diesem Masse verschuldet worden sei.« — Im Jahre 1857 
Ö« wurden aus dem Bezirk Winterthur mehrfache Uebertretungen 
en der Fabrikordnung berichtet und insbesondere über Verwen- 
oT- dung von Kindern zur Nachtarbeit in Folge von Wassermangel 
en geklagt. 
ler Inzwischen war bereits im Jahr 1853 der von Professor 
ler Dr. Bluntschli abgefasste Entwurf eines privatrechtlichen Gesetz- 
ler buches für den Kanton Zürich erschienen, welcher in dem Kapitel 
at- über den Lohndienstvertrag auch Bestimmungen über die Fabrik- 
el- arbeiter enthielt, gegen die eine Anzahl von 129 der ersten 
nd Fabrikbesitzer des Kantons mit einer einlässlichen Kritik auf- 
ine traten, an deren Schluss sie vor der Berathung des betr. Gesetz- 
ler entwurfs die Niedersetzung einer unpartelischen Untersuchungs- 
te, commission beantragten. Diesem Antrage entsprechend beschloss 
in der Regierungsrath unterm 17. Hornung 1855 die Ordnung der
	        
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