Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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die Fabrikarbeiter betreffenden Verhältnisse einem besondern Ge- 
setze vorzubehalten und eine aus 15 Mitgliedern bestehende Ex- 
pertencommission zur Untersuchung der Verhältnisse der Fabrik- 
arbeiter niederzusetzen. — Aus diesen Untersuchungen sind die 
Mittheilungen aus den Acten der Zürcherischen Fabrikcommission 
von J. J. Treichler und schliesslich das Gesetz, betreffend die Ver- 
hältnisse der Fabrikarbeiter, vom 24. Weinmonat 1859 hervor- 
gegangen. Dieses Gesetz von 1859 und die dazu gehörige Voll- 
ziehungsverordnung lauten folgendermassen: 
Gesetz des Kantons Zürich 
betreffend die Verhältnisse der Fabrikarbeiter 
vom 24, October 1859. 
$ 1. Kinder dürfen nicht zur Fabrikarbeit verwendet werden, bevor 
sie der Alltagsschule entlassen worden sind. Ausnahmsweise dürfen All- 
tagsschüler, welche das zehnte Altersjahr zurückgelegt haben, an den Er- 
gänzungsschultagen die Ergänzungsschüler in den Fabriken ersetzen. Die 
Gemeindsschulpflegen sind jedoch berechtigt, einzelnen Alltagsschülern auch 
den Besuch von Fabriken an Ergänzungsschultagen zu verbieten, sofern 
sich ergibt, dass derselbe nachtheilig auf ihre körperliche und geistige Ent- 
wicklung einwirkt. 
Im weitern ist der Regierungsrath befugt, für die Zulässigkeit der 
Aufnahme von Kindern in Fabriken ein höheres Alter bis auf sechszehn 
Jahre festzusetzen, sofern durch die besondere Natur des betreffenden Ge- 
werbes oder die Art und Weise der Beschäftigung in denselben die Ge- 
sundheit oder die körperliche Entwicklung der Kinder gefährdet würde. 
$ 2. Als Fabriken sind anzusehen alle Gebäude, in denen mit An- 
wendung von Wasser- oder Dampfkraft Garne, Gewebe oder gefilzte Stoffe 
verfertigt, vervollkommnet oder in denen Metalle bearbeitet werden; ferner 
die Giessereien, Pulver- und Zündstofffabriken, Glas- und Thonwaaren- 
fabriken, Papierfabriken und Kattundruckereien. Der Regierungsrath wird 
ermächtigt, auch noch weitere Gewerbe als Fabriken zu erklären. 
$ 3. Jeder Fabrikbesitzer ist verpflichtet, die in seiner Fabrik ange- 
stellten Schüler regelmässig an dem kirchlichen und öffentlichen Schul- 
unterrichte Theil nehmen zu lassen. Ueberdem dürfen Ergänzungsschüler 
an den wöchentlichen zwei Ergänzungsschultagen auch nicht vor den 
Schulstunden in den Fabriken beschäftigt werden. 
Arbeitern, welche nach ihrem Austritte aus der Volksschule noch eine 
Gewerbsschule oder eine ähnliche Fortbildungsanstalt benutzen wollen, 
muss zu solchem Zwecke wöchentlich die nöthige Zeit freigegeben werden,
	        
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