Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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beiters verschuldet oder zugelassen hat. Vorbehalten bleiben die Bestim- 
mungen des $ 1562 des privatrechtlichen Gesetzbuches. ü 
$ 9. Jeder Fabrikbesitzer hat über die in seiner Fabrik beschäftigten S 
Arbeiter, sowie über die von ihm verhängten Bussen und deren Verwen- ME 
dung genaue Verzeichnisse zu führen und dieselben den zuständigen Be- al 
hörden auf Verlangen jederzeit zur Einsicht zuzustellen. Die nähere Ein- 
richtung dieser Register wird durch die Direction des Innern festgesetzt. 
8 10. Der Regierungsrath sorgt dafür, dass alle Fabriken periodischen 
amtlichen Inspectionen unterworfen werden. . 
$ 11. Vebertretungen dieses Gesetzes, welche einem Fabrikbesitzer 
oder seinem Stellvertreter zur Last fallen, werden, sofern nicht das Straf- 
gesetz zur Anwendung kommt, durch die Statthalterämter mit Geldbüsse 
von 10 bis 50 Fr., in schweren Fällen bis auf 200 Fr. bestraft. Wenn 
auch diese Strafe sich als unwirksam erweist, insbesondere bei wiederholter 
Ueberschreitung der zum Schutze der Fabrikkinder erlassenen Bestimmun- 
gen, kann entweder die letztere Busse verdoppelt oder der Fehlbare den 
Gerichten wegen Ungehorsam zur Bestrafung überwiesen werden. 
$ 12. Durch dieses Gesetz werden alle mit demselben in Widerspruch 
stehenden Bestimmungen früherer Gesetze, insbesondere die Verordnung 
des Regierungsrathes über die Beschäftigung der Kinder in den Fabriken 
vom 15. Heumonat 1837 (Off, S. V. S. 161). aufgehoben. 
Der Regierungsrath ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Zürich, den 24, Weinmonat 1859. 
Vollziehungs -Verordnung zum Züricher Fabrikgesetz 
vom 25. Februar 1860. 
Der Regierungsrath 
hat in Vollziehung von $ 10 des Gesetzes, betreffend die Verhältnisse der 
Fabrikarbeiter und nach Anhörung eines Antrages des Directors des Innern 
und der Commission für das Gewerbswesen unterm 31. December 1859 he- 
schlossen : 
I. Der Regierungsrath bestellt auf den Vorschlag der Direction des 
Innern und der Commission für das Gewerbswesen eine aus fünf Mitglie- 
dern bestehende Fabrikcommission, welche die gesetzlichen Fabrikinspec- 
tionen nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorzunehmen hat 
II. Die Fabrikeommission wird im Jahr 1860 sämmtliche im Kanton 
betsehende Fabriken inspiceiren und hat sodann, gegründet auf die hiebei 
gemachten Beobachtungen. der Gewerbscommission zu Handen des Regie- 
rungsrathes einen Vorschlag darüber zu hinterbringen, innerhalb welcher 
Perioden die künftigen Inspectionen sämmtlicher Fabriken succesive vor- 
genommen werden sollen.
	        
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