Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

m- III. Die Fabrikcommission hat eine Instruction für ihre Mitglieder 
über das bei den Inspectionen zu beobachtende Verfahren und die Punkte, 
‚en auf welche die Inspection vorzugsweise gerichtet werden soll, auszuarbeiten 
an- und der Direction des Innern zur Genehmigung vorzulegen. Sie ordnet 
3e- auf geeignete Weise die Geschäftsvertheilung unter die Mitglieder an. 
in- IV. Die Mitglieder der Fabrikcommission erhalten für ihre Verrich- 
tungen ein Taggeld von Franken 5 nebst Vergütung ihrer Auslagen. 
en V. Ueber die Amtsdauer resp. die Erneuerung der Fabrikcommission 
ist nach Erstattung des ersten Berichtes ein Beschluss zu fassen. 
‚er VI. Mittheilung an die Direction des Innern zur Vollziehung. 
af- 
Sn Reglement, 
iR betreffend die von der regierungsräthlichen Fabrikcommission vorzunehmen- 
n- den amtlichen Inspectionen ($ 10 des Gesetzes vom 24. October und Dis- 
en positio III des regierungsräthlichen Beschlusses vom 31. December 1859). 
$ 1. Die Inspection aller derjenigen Gewerbe, welche entweder durch 
ch das Gesetz schon zum Voraus oder durch Beschluss des Regierungsrathes 
15 ($ 2) als Fabriken erklärt werden, wird in der Regel von je zwei Mit- 
N gliedern der regierungsräthlichen Fabrikcommission vorgenommen. Zu 
diesem Behufe haben sich die Commissionsmitglieder zuerst darüber zu 
. verständigen, welche Fabriken von je zweien derselben zur Inspection über- 
nommen werden sollen; dabei ist besonders ins Auge zu fassen, dass die 
Fabriken der gleichen Gegend von den gleichen Mitgliedern übernommen 
werden. Besondere Umstände, wie nahe Verwandtschaft oder anderweitige 
persönliche Verhältnisse der Commissionsmitglieder zu den Fabrikbesitzern 
5 können durch Tausch unter den Mitgliedern berücksichtigt werden. Die 
Verständigung über die Zeit der Vornahme der Inspection bleibt sodann 
den Mitgliedern überlassen, welche zusammen die Inspection vorzunehmen 
haben. 
EN $ 2. Die Inspectionen erstrecken sich auf alle in den $$ 1, 3, 4, 5, 
m 6, 7, 8 und 9 des Gesetzes enthaltenen Punkte. Die Inspectoren werden 
B- ihr Augenmerk namentlich darauf richten: 
a) ob keine Kinder, die der Alltagsschule noch nicht entlassen sind, 
Ss zur Fabrikarbeit verwendet werden ($ 1); 
n b) ob die als Ausnahme ertheilte Erlaubniss, Ergänzungsschüler an den 
T Ergänzungsschultagen durch Alltagsschüler, welche das zehnte Alters- 
x jahr zurückgelegt haben, ersetzen zu lassen, nicht missbraucht und 
X namentlich ob nicht jüngere oder augenscheinlich schwächliche Kinder 
n hiezu verwendet werden ($ 1)? 
5 c) ob durch die Natur des Gewerbes und die Art und Weise der Be- 
” schäftigung die Gesundheit oder die körperliche Entwickelung von 
Kindern unter 16 Jahren gefährdet werde ($ 1).
	        
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