Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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Diejenigen der I. Klasse beziehen eine fixe Jahresbesoldung von Fr. 1620, 
diejenigen der II. Klässe eine solche von Fr. 1500, 
diejenigen der III. Klasse eine solche von Fr. 1380, 
und 
diejenigen der IV. Klasse eine solche von Fr. 1320. 
$ 2. Die Conducteure zerfallen in 6 Besoldungsklassen, und zwar: 
in die I. Klasse mit Fr. 1380, 
in die II. Klasse mit Fr. 1320, 
in die III. Klasse mit Fr. 1260, 
in die IV. Klasse mit Fr. 1200, 
in die V. Klasse mit Fr. 1140. 
und 
in die VI. Klasse mit Fr. 1080 fixer Jahresbesoldung. 
$ 3. Die Bremser werden in 2 Besoldungsklassen eingetheilt, nämlich : 
in die I. Klasse mit Fr. 960, und 
in die H. Klasse mit Fr. 900 fixem Jahresgehalt. 
2) Fahrgeld. 
8 4. Ausser dieser fixen Jahresbesoldung erhalten die Zugführer, 
Conducteure und Bremser noch ein Fahrgeld, und zwar für jeden im 
Fahrdienst zurückgelegten Kilometer: 
a. die Zugführer 1 Cent, 
b. die Conducteure °/, ,, 
c. die Bremser 1 
vorbehalten die Bestimmung in $ 5. 
& 5. Diejenigen Zugführer, welche die Vereinigten Schweizerbahnzüge 
Zürich-Wallisellen und retour begleiten, erhalten ein Fahrgeld von 2 Cts. 
per Kilometer. 
Ebenso erhält der auf der Linie Oberglatt-Dielsdorf kursirende 
Condueteur ein Fahrgeld von 2 Cts. per Kilometer. 
Die eigentlichen Stückgüterzug-Conducteure, sowie die den Stückgüter- 
zügen zugetheilten Zugführer und Bremser beziehen, so lange eine Aende- 
rung im gegenwärtigen Kurse der fraglichen Züge nicht eintritt, ein Fahr- 
geld von 1'/, Cts. per Kilometer. 
8 6. Die provisorischen Zugführer und die als Zugführer functioniren- 
den Conducteure erhalten das nämliche Fahrgeld von 1 Cts. per Kilometer 
wie die eigentlichen Zugführer. 
8 7. Werden Bremser als Conducteur-Aspiranten verwendet, so be- 
ziehen sie die gleiche Fahrentschädigung von °%/, Cts. per Kilometer wie 
die Conducteure. 
8& 8. Der Oberzugführer hat bei der Entwerfung der Diensteintheilung 
für das Zugspersonal auf eine möglichst gleichmässige Vertheilung der 
Leistungen unter das betreffende Personal Rücksicht zu nehmen. Als durch-
	        
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