Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

und 395 des schweiz. Bundesblattes vom 13. Mai 1878 über das 
System der Provisionen folgendermassen aus: 
Wir glauben hier die hauptsächlichsten Gründe anführen zu 
sollen, welche den Bundesrath bewogen haben, für die Zukunft 
abzusehen von den infolge des Bundesbeschlusses vom 19. Juli 
1869 zu Gunsten des Postpersonals im Besondern, unter der Be- 
nennung von Provisionen und Tantiemen, bewilligten Neben- 
einnahmen. 
Im Princip ist die Idee, den Beamten und Angestellten der 
Postverwaltung einen Antheil an den postalischen Einnahmen zu 
bewilligen, eine richtige. 
Man wollte damit, einiger Massen, die Beamten und Ange- 
stellten am Betriebe der Verwaltung betheiligen; die bewilligte 
Provision sollte eine Art Aufmunterungsprämie sein und deren 
Betrag mit den Leistungen übereinstimmen. Die Postverwaltung 
sollte ihrerseits in der Ausführung dieses Systems ihren Nutzen 
finden, und zwar mittelst des Einflusses, welchen der durch die 
Provisionen angespornte Eifer der Beamten und Angestellten auf 
die Entwickelung des Verkehrs und die Steigerung der Ein- 
nahmen ausüben sollte. 
Die Thatsachen haben indessen den Voraussetzungen nicht 
vollständig entsprochen. Erstens ist es kaum möglich, dass ein 
Posteommis zu der Vermehrung des Verkehrs wesentlich bei- 
tragen könne, indem er der Post Kunden zuführe, welche sich 
derselben nicht aus eigenem Antrieb und ohne Anregung be- 
dient hätten. 
Ferner hat das Provisionssystem eine sehr complicirte monat- 
liche Rechnungsstellung und daherige bedeutende Arbeiten und 
Kosten veranlasst. 
Mit Rücksicht auf diese beiden Punkte hat demnach die 
Postverwaltung kein wirkliches Interesse an der Aufrechthaltung 
der betreffenden Provisionen. 
Auf der andern Seite legen die Beamten und Angestellten 
selbst keinen grossen Werth auf die Fortdauer dieser Provisionen. 
1719
	        
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