Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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halten, indem es feststeht, dass die obern Directionsbeamten auf 
die Einnahmenvermehrung und. besonders auch auf die Ausgaben- 
verminderung einen wesentlichen Einfluss ausüben können, und 
dass es gut wäre, wenn dieselben in dieser doppelten Richtung 
nicht nur durch ihren Diensteifer, welchen Niemand verkennt, 
sondern auch durch ihr persönliches Interesse angespornt würden. 
Indessen, da das System der Provisionen und Tantiömen 
das Rechnungswesen übermässig complicirt, und da dieses System, 
auf das Postpersonal allein angewendet, zu ungünstigen Ver- 
gleichungen von Seite des Personals der andern eidgen. Verwal- 
tungen führt, so zog der Bundesrath vor, bei Anlass der allge- 
meinen Besoldungsrevision auf Alle das gleiche Mass anzuwenden. 
Der mehrerwähnte Bericht der Nationalraths-Commission 
macht zu diesen Vorschlägen des Bundesraths folgende Bemer- 
kungen: Bezüglich der Tantiemen und Provisionen der Post- 
und Telegraphenbeamten und Angestellten schlägt der Bundes- 
rath vor, dieselben wieder aufzuheben und nur die 10 Cents pr. 
Depesche bei den Zwischenbüreaux der Telegraphen-Verwaltung 
fortbestehen zu lassen. Die Begründung des Bundesrathes in 
dieser. Beziehung rechtfertigt diese Massregel. Die Tantiemen 
und Provisionen haben 1872 den Postbeamten und Angestellten 
ausnahmsweise sehr namhafte Aufbesserungen zugeführt und diese 
gegenüber andern Bundesbeamten und Angestellten unverhält- 
nissmässig besser gestellt, was, wie man allgemein vernimmt, 
diese Petitionäre. befriedigt hat und insofern ist die eingegangene 
Massen-Petition derselben als dahingefallen zu betrachten, vor- 
ausgesetzt, dass die neuen Besoldungen den 1872 bezogenen Ge- 
halten annähernd entsprechen. 
Es liegen nun aber Gründe vor, welche es gerecht erscheinen 
lassen, nicht sowohl eine Provision als vielmehr eine Art Camio- 
nage-Gebühr fortbestehen zu lassen, und diese betrifft die Pack- 
träger, welche für das Vertragen von Packeten über 10 Pfund 
schwer und Valoren über Fr. 1000 je 15 Cts. vom Empfänger 
bezogen haben. Da nun diese Gebühr in der aufzuhebenden Ver-
	        
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