Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

A — 
Die Leiter der Fabrik sind begeistert von den guten Erfolgen 
ihrer Einrichtung. Der Eifer sei unglaublich gestiegen; man 
wolle länger als die festgesetzte Zeit (10'/, Stunden täglich) 
arbeiten, da dies ja nur den Gewinn vermehren könne. Die Leiter 
der Fabrik gingen nicht darauf ein. « Aber» -— so schloss 
Hr. Billon kürzlich seine Mittheilungen in der Genfer Handels- 
kammer über die Gewinnbetheiligung -—- « sollte der Fall einmal 
in Genf eintreten; dass communistische Gelüste unser Eigenthum 
bedrohen, so würden meine Arbeiter ihre Fabrik als deren Actio- 
näre zu vertheidigen wissen. » 
Der Enthusiasmus dieses Arbeiterfreundes war zu gross, als 
dass sich die übrigen Anwesenden veranlasst gefunden hätten, 
durch Aeusserung abweichender Meinungen eine so berechtigte 
Freude zu beeinträchtigen. Nach Schluss der Sitzung gab man 
aber dem Gedanken Ausdruck, dass gute Erfolge bei Anwendung 
des Prineipes der Gewinnbetheiligung in einer Fabrik nicht wunder- 
bar wären, die in einem so blühenden Industriezweig arbeite und 
von so hervorragend intelligenten Männern geleitet werde, dass 
dies aber noch nicht die Möglichkeit der Anwendung des Principes 
im Allgemeinen ınvolvire. Nicht überall wäre man so glücklich, 
die Möglichkeit eines Verlustes aus den Augen lassen zu können. 
Im schroffen Gegensatze zu diesem gelungenen Beispiele steht 
der misslungene Versuch eines anderen Genfer Hauses, deren Chefs 
ihren Arbeitern durch Circular vom 30. April 1872 anboten, sie 
am Gewinn zu betheiligen. Dagegen sollten die Arbeiter sich 
einer neuen Werkstattordnung unterwerfen. Die Betheiligung am 
Gewinn sollte nach folgenden Principien stattfinden: Die Leiter 
behalten sich das Recht vor, das hierauf bezügliche Programm 
jederzeit zu verändern oder ganz abzuschaffen. — Jeder Arbeiter, 
dem die Bestimmungen desselben zu Gute kommen sollen, muss 
6 Monate hintereinander im Hause gearbeitet haben und bei der 
Inventur noch darin beschäftigt sein. — Der Antheil eines Jeden 
richtet sich nach dem Betrage der geleisteten Arbeit und der 
Höhe der auferlegten Strafgelder. — 25 °%, des Antheils sollen 
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