Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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wird; guten und 40°, für einen geringern Arbeiter in Abzug kommen. Es hat 
rklich dies jedoch die Meinung, dass in grössern Geschäften mit feiner Kundschaft 
beiter, durchaus der Grundsatz gilt, keinen Abzug zu machen, aber nur ausgewählte 
ch der und tüchtige Arbeiter zu halten. Es gibt — so berichtet Hr. Benninger — 
„Bei in unserm Berufe 3 verschiedene Sorten Meister wie Arbeiter: a) Meister, die 
beiter ihr Geschäft auf künstlerischer Stufe mit ausgezeichneter Arbeit betreiben, 
leutet, b) Meister, die auf grösseren Geschäftsumsatz in mittelfeiner und auch etwas 
ımmen geringerer Arbeit rechnen und schliesslich c) Meister oder Geschäfte, die mit 
; volle ganz billiger Arbeit resp. Confection ihren Erwerb suchen. Selbstverständ- 
Regel lich richtet sich bei diesen 3 Klassen von Geschäftsinhabern die Löhnung 
; nicht nach deren Betriebe und kann so ziemlich als Norm hiebei die 20 °%, und 
ge BE- 40 °% Minderzahlung gelten. Bei letzterer Kategorie von Geschäften wird der 
itliche Arbeiter leider nur zu oft ausgebeutet. Die Löhnung, ohnehin für geringere 
Durch- Arbeiter gering, wird in der sogen. «morte saison » noch weiter herunter- 
eben- geschraubt, so dass 60 %%/, von meinen Ansätzen als Löhnung für Confeetions- 
geschäfte (fertiger Kleiderhandel) als Norm dienen mag. Diese Geschäfte sind 
überall mit mehr oder weniger Ausnahmen der Krebsschaden der Schneiderei.» 
Lehrlingswesen. Lehrlinge werden selten in den grössern Geschäften 
herangebildet; nur bei kleineren Geschäften dient es, solche anzunehmen. 
it den Arbeitslocale. Für nicht verheirathete Arbeiter und auch für ver- 
heirathete ist als Arbeitslocal eine Werkstätte angewiesen, welche in allen 
873. Theilen gesund und hell eingerichtet ist. Die Arbeit bedingt schon an und 
für sich eine helle Räumlichkeit, ebenso genügende Ventilation, da der Beruf 
an und für sich anstrengend und ungesund ist. Zum Beweis für letzteres 
». 2800 diene, dass an der Lungenschwindsucht viele Arbeiter dieses Berufes sterben. 
Arbeitsstunden. In Betreff der Arbeitsstunden gilt solches nur für 
Tagarbeiter. Der Stückarbeiter, dessen Interesse es selbst erheischt, arbeitet 
Fr. Ct. in der strengen Zeit in der Regel‘13 — 14 Stunden, mitunter 16 Stunden. 
5. 50 
Das Schuhmachergewerbe. 
Referent hat darüber von den Inhabern der Firma Henry 
Weber, eines der ältesten Züricher Schuhmachergeschäfte, folgende 
Auskunft erhalten : 
°r. 25 Zeitraum : 1814—1850. 1860—1871. 
„ 5-5" Wieviel Gesellen: 20—40. 26—80. 
„4-5 Wochenlohn, höchster: 3 Fr., nebst Kost. 18 Fr., ohne Kost. 
er, eine " kleinster: 2 ” ” 15 ” ” 
ch noch 20—30 Fr. bei Stückarbeit. 
von 300 Arbeitsstunden: 5—12 u.1—9 Uhr. 7—12 u. 1—7 Uhr. 
Wie viel Lehrlinge: 2. — 
Taglohn Die Firma H. Weber berichtet uns weiter, dass Lohn, Kost und Logis der 
a mittel- Schuhmacher bis in die fünfziger Jahre höchst unzureichend und es nur durch 
88.
	        
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