Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

a 171 = 
n der inspectionen verwendeten Tag 12 Fr. Die Regierungskanzlei 
wird besoldet, wie folgt: 
uns Pr. 
yublik a. der erste Kathsschreiber bezieht einen festen Jahrgehalt von 2500 
ange- b. der zweite 7 %3 B „ 2500 
dem c. der dritte “ ® 5 5 „12500 
egen- d. die beiden Secretäre beziehen je .. 1600 
ıngen Die Rathsweibel (die Polizeibeamten der Republik) beziehen 
TeaUX 1300 Fr. festen Gehalt, der erste mit freier Wohnung im Rath- 
ywal- hause. 
mn die In sämmtlichen Gerichten bezieht der Präsident von 
tnisse jedem Sitzungstage 7 Fr. 50 Cts. und die Richter 5 Fr. — 
st in Bei Augenscheinen an Bergen und Alpen je 2 Fr. mehr. 
;‚e für Der .Criminalgerichtspräsident bezieht ausser dem Sitzgeld noch 
3sver- einen Jahrgehalt von 800 Fr. Jeder Gerichtsschreiber bezieht 
ngten ein Fixum von 2300 Fr., der Verhörichter 3000 Fr. 
1 den ? ! e 
De Wir lassen diesen Bemerkungen noch eine Tabelle über Ge- 
haltsverhältnisse im Kanton Zürich folgen, welche Hr. alt Statt- 
7 Ge) halter Huggenberg in Winterthur die Güte hatte, für uns an- 
eeSen zufertigen. Wir bemerken dazu, dass 7 Fr. alte Währung = 10 Fr. 
neue Währung sind. 
ı von 
3e80l- an 402 
h Gehalte von Beamten, Geistlichen und Lehrern 
im Kanton Zürich, 
oisher 
 Besol Jahr. Behörde. Jahresbesoldung. Bemerkungen. 
0 — 
1820 Regierungsrath fr. 420 alte Währung. laut Gesetz von 1803. 
er A: Nebst 25 Mütt Kernen und 25 Der Präsident resp. Bürger- 
| Eimer Wein. meister erhielt fr. 380 mehr. 
EINEN 1831 % fr. 1400 alte Währung. laut Gesetz von 1831. 
. Der Präsident resp. Bürger- 
ezieht meister erhieit fr.200 mehr. 
0 Fr 1834 N fr. 1800 a. W. laut Gesetz von 1834. 
.y Der Präsident erhielt fr. 200 
0 Fr. mehr. 
; 1850 N fr. 18500 a. W. laut Gesetz von 1834. 
1e6SeM Der Präs. erhielt fr. 200 mehr, 
: 1860 ; fr. 3500 n. W. laut Gesetz von 1856. 
ezieht ' Der Präs. erhielt fr. 500 mehr. 
schul- 1870 fr. 5000 n. W. Jaut Gesetz von 1867. 
Der Präs. erhält fr. 500 mehr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.