Segen stiften, je mehr sich im Volk die Ueberzeugung befestigt,
dass die Sorge für die Zukunft zu den ersten menschlichen
Pflichten gehört und das Kennzeichen jeder höhern Cultur und
Bildung ist.
Die schweizerischen Industriellen haben die Cobden’sche Idee
schon seit langer Zeit in den verschiedensten Formen praktisch ze)
durchgeführt, ehe noch der Assecuranzlohn von Seiten der Ge- Di
schäftsbetriebs- oder Industrieverwaltungs-Lehre als theoretische Al
Forderung aufgestellt worden war. Uı
Wir verweisen zunächst auf die in dem Abschnitt über
Lohnverhältnisse und Lohnzahlungsmethoden mitgetheilten zahl- nn
reichen Versuche mit Gratificationen oder Gewinnbetheiligung te
der Arbeiter. Diese Gewinne fliessen gewöhnlich zu einem Theil |
in besondere Spar- oder Hülfskassen, um als eine feste Anlage N
und als Sicherungsmittel für die Arbeiter zu dienen. In vielen
Fällen sind den Arbeitern statutarische Rechte auf gewisse Pro-
cente des Geschäftsgewinnes eingeräumt.
Andere Unternehmer oder Gesellschaften haben die Ver-
sicherungsidee unabhängig von dem Geschäftsgewinne durchzu-
führen gesucht. Wir berichten im Nachstehenden über die wich-
tigsten uns bekannt gewordenen Fälle von Versicherung von
Arbeitern für den Todesfall. Einer der ersten und am weitesten
gehenden Versuche wurde von derNordostbahngesellschaft
gemacht, welche durch einen Vertrag mit der schweizerischen
Rentenanstalt vom 24. Dec. 1863 eine Collectivversicherung ihrer
festen Angestellten (mehr als 1000 Personen) für den Todesfall
abgeschlossen hatte, wozu sowohl die Gesellschaft als auch die
Angestellten bestimmte Beiträge obligatorisch leisten mussten.
Dieser Vertrag ist jedoch mit dem 31. Dec. 1870 erloschen
und an seine Stelle ist eine Unterstützungskasse, welche im Sinne
einer erweiterten Unterstützungspflicht organisirt und von der 0
Gesellschaft bis auf Weiteres mit einem regelmässigen jährlichen ern
Beitrage von 20,000 Fr. dotirt worden ist, getreten. der
Die Hauptbestimmungen der Unterstützungskasse für die in
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