Unterstützungen.
SG
Die Unterstützungs-Kasse gewährt den Mitgliedern von dem Zeitpunkt
an, an welchem die Dienstbesoldung aufhört, eine Unterstützung in allen
Fällen von Erwerbsunfähigkeit und zwar erhalten:
1. Mitglieder, welche durch einen im Dienste erlittenen Unfall er-
werbsunfähig werden:
a) bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit:
während der Dauer der ersten 3 Monate 75 Procente der Summe,
für welche zuletzt die Einlage geleistet worden und für die folgende
Zeit, also auch lebenslänglich, den nach Massgabe der Dienstjahre
des Betreffenden auf Grund folgender Scala zu bemessenden Betrag,
nämlich:
vom angetretenen 1. bis vollendeten 5. Dienstjahr 40°,
nn 5 Ga 7 10. n 459%,
5 % 11 # 15. % 50%
# 16% ” 20. % 60%
; % 21. ® 25. #5 70%
9 ” 26. und darüber 75%
Maximalunterstützung: 34 von Fr. 3000 = Fr. 2250;
b) bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit, die den Betreffenden nur an
der bisherigen Beschäftigung, nicht aber an jeder Art des Erwerbs
verhindert: eine jährliche Unterstützung je nach Umständen, die
jedoch höchstens drei Viertheile der für den Fall gänzlicher
Erwerbsunfähigkeit vorgesehenen Unterstützung betragen darf;
2. Mitglieder, welche durch Krankheit, durch unverschuldete, mit
dem. Dienste nicht zusammenhängende Unfälle oder durch vorgerücktes
Alter erwerbsunfähig werden:
a) bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit:
während der ersten 3 Monate 75 Procente der Summe, für welche
zuletzt die Einlage geleistet worden, und für die folgende Zeit, also
auch lebenslänglich, den nach Massgabe der Dienstjahre des Betref-
fenden auf Grund folgender Scala zu bemessenden Betrag, nämlich
vom angetretenen 1. bis vollendeten 5. Dienstjahr 25%
+ ® Ga 5 19. A 0
. % 1%, ö 15. 35%
29 ” 16. ” ”„ 20. ” 45%
% „ 21 © je 25. N 55%
5 ”„ 26. und darüber 60%
Maximalunterstützung: 3, von Fr. 3000 = Fr. 1800;
b) bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit:
eine jährliche Unterstützung je nach Umständen, die jedoch höch-
stens drei Viertheile der für den Fall gänzlicher Erwerbsunfähigkeit
vorgesehenen Unterstützung betragen darf.
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