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e) derjenige Beamte der Centralverwaltung, welcher die Rechnung der
Unterstützungs-Kasse zu stellen hat;
d) der Hauptkassier.
Die übrigen 4 Mitglieder sind wie folgt zu wählen:
a) ein Mitglied aus den Maschinenmeistern, Werkführern, Locomotiv-
führern, Locomotivheizern, Dampfbootmaschinisten, Dampfbootheizern,
Wagenvisiteuren ;
b) ein Mitglied aus dem Verwaltungs-, Expeditions- und übrigen Sta-
tionspersonale ;
c) ein Mitglied aus den Zugführern, Conducteuren, Bremsern, Dampf-
boot-Capitänen, Steuerleuten und Matrosen;
d) ein Mitglied aus dem Bahn- resp. Bahnaufsichtspersonal.
Letztere 4 Mitglieder werden in geheimer Abstimmung durch abso-
lutes Mehr des betreffenden Personals unter jeder dieser Abtheilungen
besonders und zwar je auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
8 24.
Die Commission prüft die Gesuche um ausserordentliche Unter-
stützungen, z. B. für Beihülfe an einem durch längere Krankheit oder
den Gebrauch einer Badekur verursachten vermehrten Aufwand u. drgl.
Sie entscheidet ferner, nach Befinden an Hand der von den betreffen-
den Behörden einzuholenden Aufschlüsse sowie ärztlicher Gutachten, über
das Erlöschen der Ansprüche auf Unterstützung. Dasselbe darf jedoch
nur ausgesprochen werden, wenn die thatsächlichen Verhältnisse, welche
nach 8 10 die Unterstützungsberechtigung aufheben, vollständig erwiesen
sind.
- Den in der Minderheit verbliebenen Mitgliedern der Commission,
sowie jedem Betheiligten soll es freistehen, bei nicht einstimmig gefass-
ten Beschlüssen Recurs an die Direction zu nehmen, welche definitiv
über den streitigen Fall entscheidet. Der Rechtsweg bleibt unter allen
Umständen ausgeschlossen,
Die Hülfskasse der Berner Staatsbahn unterstützt in ähn-
licher Weise wie die der Nordostbahn nicht nur den Angestellten
bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit für die ganze Dauer derselben,
nöthigenfalls also auch lebenslänglich, mit mindestens 50 bis zu
75%, der Summe, für welche zuletzt die Einlage geleistet ist,
sondern gewährt auch der Wittwe und den Waisen eines Mit-
glieds der Kasse jährliche Unterstützungen bis zum Tod der
Wittwe und bis zu dem zurückgelegten 18. Altersjahre der
Kinder und zwar im Betrage von 40°/, der Summe, für welche
zuletzt die Einlage bezahlt worden ist, wenn der Tod durch einen
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