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Gebrüder Sulzer in Winterthur. etr
Bestimmungen für Lebensversicherung, Be
In der Absicht ihren Arbeitern die Lebensversicherung als Fürsorge m )
für ihre Familien oder für ihr Alter zu erleichtern, haben Gebrüder el
Sulzer folgende Bestimmungen getroffen. ©
Jedem ihrer Arbeiter, der mit der schweizerischen Rentenanstalt in Te
Zürich einen Lebensversicherungsvertrag abschliessen und sich dabei ihrer e
Vermittlung bedienen will, wird dieselbe unentgeltlich zur Verfügung
gestellt. ©
Die ärztliche Untersuchung der Eintretenden geschieht laut Verein- die
barung mit der Rentenanstalt auf Kosten der Letztern durch den von der .
Fabrik bezeichneten Arzt. A
Die Versicherungsverträge können auf beliebige Summen und sowohl
auf einfache Todesversicherung (Tab. I, S. 19—21 der Statuten und Tarife),
als auf Todesversicherung mit Alterskasse (Tab. IV. S. 26 und 27) und ai
zwar Letztere auf’s 55. oder 60. Altersjahr, gehen. Sul
Die ausgefertigten Policen bleiben in Verwahrung von Gebrüder ul
Sulzer, welche die Prämien statutengemäss jährlich zum Voraus einzah-
len und solche dem Versicherten im Laufe des betreffenden Jahres regel- ko,
mässig per Zahltag in kleinen Beträgen abziehen. A,
Gebrüder Sulzer behalten sich vor, solchen Versicherten, welche seit Kl
fünf Jahren ununterbrochen bei ihnen arbeiten, einen jährlichen Beitrag '
an die Prämien zu leisten; jedoch ohne Verbindlichkeit. Die Höhe dieses
Beitrages richtet sich nach dem Geschäftsgange; gegenwärtig beträgt der- En
selbe ein Dritttheil der Prämien für Versicherungssummen von nicht über ein
Fr. 5000; Abänderungen werden vorbehalten. in
Jeder Versicherte erhält ein Heft, in welches am Ende des Versiche-
rungsjahres die Prämienzahlungen, Abzüge und Beitrag der Firma einge- N:
tragen werden. wi:
Tritt ein Versicherter im Laufe des Jahres aus dem Geschäft, so wird ui
ihm gegen Entrichtung der von der Firma für’s laufende Jahr voraus- SE)
bezahlten Prämie die Police gegen Empfangschein ausgehändigt und hat N
derselbe dann selbst dafür zu sorgen. ß
Den Versicherten wird genaues Studium der Statuten und Tarife der
schweizerischen Rentenanstalt, von welchen Jeder bei Abschluss des Ver- oh
sicherungsvertrages ein Exemplar erhalten soll, besonders empfohlen. x
Winterthur, December 1872, tn:
Ueber den Stand dieser Versicherungs-Angelegenheit haben
die Gebrüder Sulzer dem Referenten am 25. Febr. 1873 folgende Se
Mittheilungen gemacht. En
„Es schien uns, dass ein Privatgeschäft sich nicht darauf einlassen für
dürfe, eigene Versicherungs- oder Pensionskassen einzurichten; denn, wenn