vor und sind diese Institute hier im Allgemeinen beliebt und zahlreich
zu finden. ang
Was dem Collectiv-Versicherungswesen äusserlich hindernd in den der:
Weg tritt, ist der grössere Wechsel der Arbeiter, welcher in der Eisen- zah
industrie häufiger, als in irgend einem andern Berufszweig vorkommt.“
NB. Aus den Statuten des von Herrn Benninger erwähnten An
über 300 Mitglieder zählenden »Unterstützungsvereins in Sterbe- ein
fällen für Utzwyl und Umgebung« vom 26. Mai 1872 heben wir lan
folgende Bestimmungen hervor:
8.1. ©
Der Zweck des Vereins besteht in gegenseitiger Unterstützung bei
Sterbfällen.
8 2. au
Der Verein ist gegründet für die Gemeinden Henau und Ober- Ni
utzwyl, ohne indess den Beitritt aus anderen Nachbargemeinden aus- da
zuschliessen,
$ 3. pol
Alle Bewohner beiderlei Gechlechts der genannten Gemeinden und heı
Umgebung können dem Verein beitreten, die im 20. bis 50. Altersjahre Ol
stehen und sich durch ein ärztliches Zeugniss über ihren Gesundheits- b
zustand befriedigend ausweisen können, feß
S 6. ka
Als Eintrittsgebühren sind zu entrichten : lie
Vonr 20. bis zum 30. Altersjahr Fr. 1. — u
ea 8 nat „Bm ha
- 86. =. 40 - - 3. — art
41 4145, - - 5 — ve;
46. = 50. - - 8. - de
Nebstdem bezahlt jedes Mitglied einen Jahresbeitrag von Fr. 1. ser
827. ne
Beim Todesfall eines Mitgliedes hat jeder Ueberlebende einen Franken Di
zu Gunsten der Bezugsberechtigten an den Kassier zu entrichten. ge
$ 8. xC
Die Todesbeiträge werden auf Kosten der Bezugsberechtigten . einge-
zogen und diesen innert einem Monat von der Meldung an zugestellt.
Bezugsberechtigt sind die legitimen Erben oder die von ihm einge-
setzten Bezugsberechtigten. '
89.
Bei Todesfällen von Mitgliedern im ersten Jahr ihres Beitritts fallen
30 Procent, im zweiten Jahr 20 Procent und im dritten Jahre 10 Procent
der Todesbeiträge in die Vereinskasse; vom vierten Jahre an werden die-
selben voll ausbezahlt — Alles nach Abzug der Einzugskosten,
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