des In Fällen der Nichterhebung fällt der Betrag an den Capitalstock
der Krankenkasse.
Art. 53.
Der Austritt aus der Fabrik schliesst von allen Ansprüchen an diese
wen Todesfallunterstützung aus.
Laut Anhangs zu diesen Statuten vom 13. Sept. 1871 ist
der in Art. 52 festgestellte Betrag der Todesfallsteuer eines
ken- jeden Arbeiters der Buntweberei beim Tode eines solchen von
er. 50 auf 30 Centimes erniedrigt worden.
tori-
SVOr-
1Z€1-
nn Die gegenseitigen Hülfsgesellschaften der Schweiz.
eder
wil- Während die bisher erwähnten Fälle vorzugsweise eine Ver-
sicherung auf’s Ableben bezwecken, welche im schweizerischen
in Arbeiterstande im Allgemeinen noch weniger ausgebildet ist,
fall- haben die Versicherungsinstitute oder Hülfskassen für andere
üta- Zwecke, insbesondere für Krankheits-, Alters- und Invaliditäts-
zu fälle in der Schweiz eine Ausdehnung gewonnen, welche nur
eser von den englischen Kassen übertroffen wird. — Referent hat
zwar auch über dieses Kassenwesen ein reichhaltiges Material
zugesandt erhalten, dasselbe erreicht jedoch keineswegs die Voll-
enen ständigkeit der im Jahr 1868 erschienenen Schrift: »Die gegen-
unt- seitigen Hülfsgesellschaften der Schweiz im Jahr
BROS 1865. Nach den von der schweizerischen statistischen Gesell-
ie schaft gesammelten Materialien bearbeitet von Dr. Hermann
wird Kinkelin.« Nach dieser Schrift stellte sich die Zahl der gegen-
Segen seitigen Hülfsgesellschaften der Schweiz im Jahr 1865 auf
E05; 632, oder wenn man den Verein der Societ& vaudoise de Secours
mutuels mit 24 Sectionen für eine Gesellschaft zählt, im Ganzen
608 Gegenseitigkeitsgesellschaften mit 96,003 Mitgliedern und
1751 Ehrenmitgliedern und einem Vermögen von 7,872,020 Fr.
ET Die Einnahmen betrugen 1865: 1,529,098 und die Ausgaben
ISEE- 1,059,418 Fr.
Von diesen 608 Gesellschaften umfassten 300 eine Gemeinde,
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