dehnung auf alle Etablissements von Glarus und Enneda zu
geben, an dem Widerstreben der andern Fabrikbesitzer geschei-
tert war, vereinigten sich sodann 3 Druckereien zur Gründung
der projectirten Anstalt, deren Statuten so normirend, dass es
den Arbeitern anderer Fabriken, wenn auch unter etwas er-
schwerten Bedingungen gegeben war, sich ebenfalls zu betheiligen.
Nach den bei Krankenkassen gemachten Erfahrungen schien
es den Gründern durchaus nothwendig, den Beitritt für die Ar-
beiter in diesen drei Etablissements obligatorisch zu machen, um
eine gesunde regelmässige Basis des Unternehmens zu gewinnen.
Ein Zwang war da absolut nothwendig, indem die Arbeiter sich
sonst nicht betheiligt hätten, von der Ueberzeugung ausgehend,
sie würden das zur Zugberechtigung erforderliche Alter — 55
Jahre für Männer und 50 für Frauen — niemals erreichen und
somit ihre wenn auch noch so geringfügigen Einlagen verlieren.
Natürlich musste, um diesen Zwang nicht zu hart erscheinen zu
lassen, auf ganz kleine Beiträge Seitens der Arbeiter Bedacht
genommen werden.
Eine zur Entscheidung der Frage über das Obligatorium
einberufene Arbeiterversammlung sprach sich fast einstimmig
für dasselbe und für Bildung einer Fabrikalterskasse aus, die
Statuten wurden entworfen, von einer zweiten Versammlung
angenommen und von der Regierung sanetionirt, was besonders
für die rechtliche Basis des obligatorischen Beitrittes von Be-
deutung war.
Die Anstalt trat im Jahr 1855 ins Leben und wurde sofort
durch die 3 Fabriken mit Fr. 10,000 dotirt, wie denn die Ge-
schenke und Legate, welche das Institut von dieser Seite im
Laufe der Zeit empfangen hat, inclusive Zinsen auf ca. 100,000 Fr.,
also auf die Hälfte des Vermögens der Kasse angeschlagen
werden dürfen. Die Verwaltung, welche ziemlich weitläufig ist,
wird von den Fabrikanten unentgeltlich geführt mit Ausnahme
des Honorars des Buchführers.
Im Jahre 1865 wurde das erste Mal in Gemässheit der Statuten
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