Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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Generalversammlung mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mit- 
glieder revidirt werden: 
a} auf den Antrag der Vorsteherschaft; 
b) auf den Antrag eines Vereinsmitgliedes. 
Berathen und angenommen in der heutigen Generalversammlung. 
Zürich, den 5. October 1866. 
Ueber den gegenwärtigen Stand dieser Kasse hat uns der 
Verwalter, Herr Boller-Schinz, folgende Auskunft ertheilt: 
»Es sind gegenwärtig 42 zürcherische Firmen Mitglieder des 
Vereins mit einer Spindelzahl von 500,006 und 2020 Webstüh- 
len. Wie Sie aus den Statuten ersehen werden, beträgt der 
Jährliche von den Vereinsmitgliedern zu leistende Beitrag 1 Ct. 
pro Spindel und 20 Cts. pro Webstuhl, welcher unter Zuschuss 
der aus dem Vereinsvermögen fliessenden Zinsen jeweilen zu 
Unterstützungen verwendet wird. Letztere werden in Beträgen 
von Fr. 60 bis Fr. 250 verabfolgt und richten sich in ihrer 
Höhe laut $ 3 der Statuten nach Alter und Gebrechen, resp. / 
Arbeitsfähigkeit der Unterstützungsgenössigen. _Hiebei gelten a 
folgende Normalsätze: 
Unterstützung für einen Arbeiter, der das 60. Altersjahr W 
zurückgelegt hat und noch gesund und vollkommen arbeits- " 
fähig ist ua Er, 80: W 
Für einen Arbeiter, der das 60. Altersjahr zurückgelegt hat, % 
aber nicht mehr vollständig arbeitsfähig ist . .. Fr. 100. " 
Für einen Arbeiter, der das 60. Altersjahr hinter sich hat ' 
und ganz altersschwach und arbeitsunfähig ist ‚Pr. 150, 
Im Fernern hat jeder Arbeiter eines Vereinsmitgliedes, 
wenn er seit Gründung des Vereins (Oct. 1861) eine Verletzung 
erlitten hat, auch vor zurückgelegtem 60. Altersjahr Anspruch | 
auf eine Entschädigung, die je nach dem Masse der Verletzung 
von Fr.. 60— 250 varlirt. 
Natürlich muss bei Fixirung der Unterstützungssummen 
allerdings auch Rücksicht genommen werden auf die jeweilen 
verfügbaren Mittel, resp. den Stand der Cassa. 
Gegenwärtig ist der Vermögensbestand folgender: 
CS
	        
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