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gen Fr. 50 und im zehnten Jahre Fr. 60. Das Vereinsvermögen
; n darf nicht unter Fr. 600 sinken.
g” C. Die »Allgemeine Unterstützungs- und Inva-
ee liden-Kasse«, gestiftet 1858, revidirt 1868, zeichnet sich
T P durch mehrere eigenthümliche Einrichtungen aus. Nach den
en frühern Statuten mussten die Arbeiter dazu ohne Unterschied
ul obligatorisch ein Eintrittsgeld von 50 Ct. und einen Beitrag von
En 20 Ct. für je 4 Wochen leisten. Nach der neuesten Revision
JA von 1868 haben die Arbeiter unter sich freiwillig progressive
/ - Leistungen nach der Höhe des Lohnes bei gleichmässigen
. % Gegenleistungen der Kasse von allen Mitgliedern eingeführt.
a Die neuen Statuten lauten u. A.:
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Vor- $ 5
Der Beitritt zu diesem Unterstützungsverein ist für alle Arbeiter der
ndet Herren Escher, Wyss & Co. obligatorisch, steht dagegen ihren Angestell-
Mit- ten frei.
sind, 8.0.
; Neu eintretende Mitglieder bezahlen eine Eintrittsgebühr von 50 Rp.
iSstor 8 7.
ut 3 Jedes Mitglied ist zu einem regelmässigen Beitrag verpflichtet,
mit- welcher auf einen halben Rappen von je einem Franken Arbeitslohn fest-
1 gesetzt ist.
EA Dieser Beitrag wird von den Arbeitern jeden Zahltag und von den
MP. Angestellten vierteljährlich eingezogen.
$ 9.
(von In folgenden Fällen haben die Mitglieder oder deren Familien An-
spruch auf Unterstützung :
vom a) bei Unglücksfällen ohne eigenes Verschulden, welche den Tod eines
inge Mitgliedes zur Folge haben, erhalten dessen nächste Hinterlassenen
agen eine Unterstützung von 400 Franken;
5) bei Unglücksfällen ohne eigenes Verschulden, welche die gänzliche
A Arbeitsunfähigkeit eines Mitgliedes, oder bei demselben den Verlust
Die eines Armes, Beines oder Auges zur Folge haben, erhält der Verun-
oche, glückte eine Unterstützung von 250 Franken;
fer \ bei Unglücksfällen ohne eigenes Verschulden, in Folge welcher ein
A Mitglied während voller 3 Monate zur Arbeit unfähig wird, ohne
ung in die in lit. b bezeichnete Klasse zu fallen, erhält der Verun-
sind glückte, wenn der ihn betroffene Unglücksfall von erwiesen bleiben-
Hin- dem Nachtheil für ihn ist, eine Unterstützung von 150 Franken
bh und wenn ohne bleibenden Nachtheil, eine solche von 50 Franken;
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