Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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1) bei Unglücksfällen ohne eigenes Verschulden, in Folge welcher ein 
Mitglied für länger als drei Monate zur Arbeit unfähig wird, erhält 
der Verunglückte nach Abfluss des dritten Monats eine weitere, 
wöchentliche Unterstützung von 5 Franken; 
)) bei weniger schweren und ebenfalls unverschuldeten Unglücksfällen, 
erhält der Verunglückte, so lange er zur Arbeit unfähig ist, eine 
wöchentliche Unterstützung von 3 Franken; 
‘) bei anhaltenden Krankheiten eines Mitgliedes, das wenigstens ein 
Jahr bei Herren Escher, Wyss & Co. gearbeitet hat, erhält dasselbe, 
sobald die Krankenkassen zu unterstützen aufhören, jedoch nur unter 
den gleichen Bedingungen der Genussfähigkeit wie bei den Kran- 
kenkassen, eine weitere, wöchentliche Unterstützung von 6 Franken; 
y) im Falle ein Mitglied bei eidgenössischen Feldzügen längere Zeit 
seines regelmässigen Verdienstes entzogen wird, soll seine Familie 
durch regelmässige Beiträge je nach Umständen unterstützt werden; 
h) im Falle ein Mitglied durch Brandunglück schwere Verluste erleidet, 
so kann dasselbe durch einen Beitrag, welcher auf höchstens 150 
Franken ansteigen darf, ebenfalls unterstützt werden; 
‘) beim Tode eines Mitgliedes: kann den Hinterlassenen, wenn sich diese 
in besonders dürftiger Lage befinden, eine Unterstützung von 50 
bis 100 Franken verabreicht werden; 
‘) bei ausserordentlichen Fällen, wo die Unterstützung eines Mitgliedes 
gut angewendet wäre, solches aber unter keiner der vorangehenden 
Bedingungen geschehen kann, ist die Vorsteherschaft ermächtigt, 
von sich aus einen Unterstützungsbeitrag bis auf höchstens 50 
Franken zu beschliessen, welcher aber unter keinen Umständen mehr 
als zwei Mal für den gleichen Fall in Anspruch genommen werden 
darf. 
Bei den in lit. a und i vorgesehenen Fällen anerkennt der Verein 
als nächste Hinterlassene eines verstorbenen Mitgliedes nur die folgenden: 
1. den überlebenden Ehegatten, 2. die ehelichen Kinder, 3. die Eltern 
und 4. Geschwister. 
$ 10. 
Invalidenunterstützung: Mitglieder, welche 10 Jahre ununter- 
brochen bei Herren Escher, Wyss & Co. gearbeitet haben und in Folge 
von Altersschwäche, unverschuldeten Unglücksfällen oder anderen Ge- 
brechen zur Arbeit für immer untauglich geworden sind, werden als Inva- 
liden betrachtet und. haben Anspruch auf lebenslängliche, regelmässige 
Unterstützung von 6 Franken per Woche, insofern ihre Ansprüche an die 
Krankenkassen der Neumühle erloschen sind. 
Diese Nutzniessung soll dem Invaliden, wo er in der Schweiz immer 
seinen Aufenthalt haben‘ mag, ausbezahlt werden und ist nur für die Be- 
dürfnisse desselben zu verwenden. 
Die gleiche Unterstützung wird auch Mitgliedern zu Theil, welche in 
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