Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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Arbeiter des Hauses F. Feer & Co. in Aarau eine Kranken- 
und Alterskasse mit folgenden Hauptbestimmungen : 
Die Kasse hat zum Zweck: „1. Denjenigen, welche durch Krankheit 
verhindert sind, ihrem Verdienste nachzugehen, diesen Verdienst theil- 
weise zu ersetzen; 2. Denjenigen, welche durch Alter oder Gebrechen 
arbeitsunfähig geworden sind, eine monatliche Unterstützung auszurichten.“ 
Die Kasse wird fundirt und erhalten aus Geschenken, aus Bussen und 
regelmässigen Einlagen der Theilnehmer.. Jeder Arbeiter des Hauses 
F. Feer & Co. in den Stadtfabriken ist verpflichtet, Theilhaber der Kasse 
zu werden, sobald er drei Monate angestellt gewesen ist. Ausgenommen 
hiervon sind diejenigen, welche sich ausweisen können, dass sie bereits 
bei einer andern ähnlichen Kasse betheiligt sind. Die Direetion wird 
solche Arbeiter nicht aufnehmen, welche an einem alten Gebrechen oder 
einer chronischen Krankheit leiden. Den Landposamentern für das Haus 
F. Feer & Comp. steht der Beitritt zur Kasse frei. 
8 6. 
Die Theilhaber werden in Klassen getheilt und sind zu folgenden 
Beiträgen verpflichtet: 
IV. Klasse. Die weniger als 90 Rappen im Tag 
verdienen, alle vierzehn Tage . . . . . 10 Rappen 
11. Klasse. Die 90 Rappen bis und mit 1 Fr. 
20 Rappen verdienen, alle vierzehn Tage . 15 Rappen 
II. Klasse. Die über 1 Fr. 20 Rappen bis und 
mit 1 Fr. 50 Rp. verdienen, alle vierzehn 
Tace 2, „‚ .. 20 Rappen 
{. Klasse. Alle die, welche mehr als 1 Fr. 
50 Rp. verdienen, alle 14 Tage . . . 35 Rappen 
ST. 
Diese Beiträge werden den Theilhabern, welche Fabrikarbeiter sind 
und im Zahltage stehen, jeweilen am Zahltage innebehalten. 
8 8; 
Im Krankheitsfalle erhalten die Theilhaber für jeden durch 
Zeugniss (8$ 9—12) bewiesenen Krankheitstag folgende Entschädigung: 
die Theilhaber der IV. Klasse 60 Rappen, 
” 5 SC Ul 
© a Aa 1 Franken, 
n 2 A 8 1 Frı. 50 Rp. 
$ 13. 
Die Theilhaber der ersten 3 Klassen, welche 10 Jahre ununterbrochen 
im Hause F. Feer & Comp. angestellt waren, empfangen, wenn sie durch 
Alter oder unverschuldete Gebrechen arbeitsunfähig geworden sind, von 
der Kasse folgende Unterstützungen:
	        
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