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Jeder Angestellte der Firma Orell, Füssli & Comp. hat im
Falle von Erkrankung Anspruch auf eine tägliche Unterstützung
von 1 Fr., wenn er das 20. Altersjahr angetreten hat, 60 Ct.,
wenn er das 19. Altersjahr noch uicht zurückgelegt hat.
Zum Bezuge der Invaliden-Unterstützung sind diejenigen
Mitglieder berechtigt, welche wenigstens 8 Jahre ununterbrochen
im Hause Orell,- Füssli & Comp. in Condition gestanden sind,
wenn sie durch Altersschwäche oder sonstige Gebrechen arbeits-
und erwerbsunfähig geworden oder wenn deren Ansprüche auf
den Bezug des Krankengeldes nach einjähriger Krankheit erloschen
sind. — Solchen Gehülfen bezahlt die Hauskranken- und Inya-
lidenkasse einen monatlichen Beitrag von so viel mal 2 Franken,
so viel Jahre als der Betreffende im Hause Orell, Füssli & Comp.
ununterbrochen gearbeitet hat. Die Länge der Condition wird
in solchem Falle aber erst von beendigter Lehrzeit oder ange-
fangenem 20. Lebensjahr an gerechnet.
Beim Hinscheide eines Angestellten der Firma Orell, Füssli
& Comp. bezahlt die Krankenkasse den Hinterlassenen einen
einmaligen Beitrag an die Arzt- und Beerdigungskosten von
Fr. 40, wenn der Verstorbene bei seinem. Tode ‘das 20. Alters-
jahr angetreten — Fr. 25, wenn er das 19. Altersjahr noch
nicht zurückgelegt hat.
4. Ein nicht geringes Interesse dürfen auch die neuesten
Statuten der Unterstützungs- und Pensionskasse für
die Angestellten der Dampfschiffgesellschaft für
den Zürichsee und eine Verordnung des Verwaltungsrathes,
betreffend Ertheilung von Besoldungen in Krankheitsfällen und
Absenzen sämmtlicher Angestellten beider, datirt vom 23. März
1872 in Ansprueh nehmen. Die Hauptbestimmungen dieser
Kasse lauten folgendermassen:
Die Kasse wird gebildet aus einer Tantieme von 5% aus
dem nach Abzug von 4% Zins des Nominal-Actien-Betrags
sich ergebenden Jahresgewinne der Gesellschaft; ferner aus
den Zinsen des Stammcapitals, aus Geschenken, Legaten, Eintrittsgeldern,
regelmässigen Beiträgen der Angestellten, aus Buss- und Strafgeldern und