— 215 —
% aus dem Erlöse der auf den Schiffen gefundenen, nicht reclamirten Ge-
gr genstände an die Angestellten der Dampfschifffahrt.
$ 3.
© Die Angestellten der Dampfschiffgesellschaft für den Zürichsee haben
von ihrem festen Gehalte jährlich 3% in monatlichen Raten zur Unter-
n stützungskasse beizutragen. Sollte die Erfahrung zeigen, dass der Beitrag
N von 3°, zu hoch gegriffen ist, so kann derselbe von dem Verwaltungs-
comite reducirt werden; jedoch darf solcher nie weniger als 1° betragen.
1, — Diejenigen, deren fester Jahresgehalt mehr als Fr. 2000 beträgt, sind
. nur für diese Summe zum Beitritte berechtigt und verpflichtet.
if 8 4.
Jeder neu eintretende Angestellte hat bei Antritt seiner Stelle das
N Sechsfache seines Monatsbeitrages als Eintrittsgebühr zu bezahlen. Die
= Beiträge der Angestellten werden jedesmal bei der Zahlung des Gehaltes
1 in Abzug gebracht und der Unterstützungskasse zugestellt.
$ 5°
Die Anstalt gewährt ihren Mitgliedern folgende Rechte:
1. bei entstandener Unfähigkeit zu jeder Arbeit, als Folge eines im
Dienste der Gesellschaft erlittenen Unfalles, -— Anspruch auf Unter-
stützung für so lange, als die Dienstunfähigkeit dauert, resp. auf
| lebenslängliche Unterstützung (s. $ 7);
li 2. wenn der im Dienste der Gesellschaft erlittene Unfall den Betreffen-
N den zwar zum weitern Diensta bei derselben unfähig macht, jedoch
N ihn nicht hindert, auf andere Weise theilweise oder ganz seinen
Unterhalt zu verdienen, -— Anspruch je nach Umständen auf theil-
weise Unterstützung während eines gewissen Zeitraumes (S$ 8);
h wenn der im Dienste der Gesellschaft erlittene Unfall nur einstwei-
lige Dienstbehinderung zur Folge hat, — Anspruch auf einstweilige
Unterstützung ($ 9);
u beim Todesfall eines Mitgliedes entstehen für die Kasse folgende
; Verbindlichkeiten gegenüber den Erben:
; 2) hinterlässt der Verstorbene Frau und Kinder, so beziehen diesel-
ben von der Kasse folgende Aversalsumme:
1. die sämmtlichen vom Verstorbenen geleisteten Monatsbeiträge
ıd nach Abzug der empfangenen Unterstützungsgelder ;
tz 2. 75°% von dem nach $ 7 zu leistenden Unterstützungsbeitrag,
DE auf 1 Jahr berechnet;
Alles in der Meinung, dass der Wittwe die eine und den Kin-
dern die andere Hälfte zukommen soll;
as b) sind nur Kinder da, so erhalten dieselben die ganze in lit. a
rs bezeichnete Summe; dasselbe kommt der Wittwe zu, wenn keine
us Kinder vorhanden sind;
n, ‘) sind weder Frau noch Kinder vorhanden und Eltern die nächsten
ad Anverwandten, so erhalten dieselben: