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1. Fr. 50 an die Beerdigungskosten ;
2. die gesammten vom Verstorbenen geleisteten Monatsbeiträge
nach Abzug der bezogenen Unterstützungsgelder;
d) sind Geschwister die nächsten Erben, so empfangen solche:
1. Fr. 50 an die Beerdigungskosten;
2. 50% der vom Verstorbenen bezahlten Monatsbeiträge nach
Abrechnung der bezogenen Unterstützungsgelder;
e) an Erben in entferntern Verwandschaftsgraden werden nur Fr. 50
an die Beerdigungskosten bezahlt.
Diese Ansprüche auf Unterstützung aus der Unterstützungskasse sind
yein persönliche Rechte der Mitglieder der Anstalt; sie können daher
irgendwie weder veräussert, noch mit Beschlag belegt oder gepfändet
werden.
S 6.
Die Unterstützungen werden monatlich ausbezahlt.
S 7.
Der Geldbetrag der nach $ 5 lem. 1 zu zahlenden Unter-
stützung wird folgendermassen festgesetzt:
I. bis zu fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit bei den sämmt-
lichen bisher bestandenen Dampfschiffgesellschaften für den Zürich-
see 25%, derjenigen Summe, von welcher zuletzt der Beitrag gelei-
stet wurde.
II. von 5- bis zu vollendeter 10-jähr. Dienstzeit 30°,
0 3 15- » 35
y. BE ? 20- 7 40
Yı- 205 25- 45
NE ; 05-05 30- 50.
ST
Der Betrag theilweiser Unterstützung ($ 5 lem. 2) wird bestimmt
mit Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit des zur Unterstützung Berech-
tigten und darf 3/, des Unterstützungsbeitrages erreichen, welcher in $ 7
festgesetzt ist.
8 9.
Die Dauer der einstweiligen Unterstützung ($ 5 lem. 3) richtet sich
nach dem Zeitraume der Dienstbehinderung, der Betrag derselben nach
Massgabe der Grösse der den Betreffenden erwachsenen Kosten (Arztlohn,
Arznei ete.) und anderweitiger Umstände, darf aber %/, desjenigen Betra-
ges nicht übersteigen, welcher in $ 7 festgesetzt ist.
S$ 10:
Bei unverschuldeten Krankheitsfällen, die über zwei Monate andauern,
in Folge dessen die Auszahlung der Besoldung ab Seite der Gesellschaft
aufgehört hat, zahlt die Unterstützungs- und Pensionskasse während 30
Tagen, resp. während des dritten Monates, %/, desjenigen Besoldungs-
betrages, von welchem der Monatsbeitrag geleistet wurde; für die folgen-