Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

- 216 — 
1. Fr. 50 an die Beerdigungskosten ; 
2. die gesammten vom Verstorbenen geleisteten Monatsbeiträge 
nach Abzug der bezogenen Unterstützungsgelder; 
d) sind Geschwister die nächsten Erben, so empfangen solche: 
1. Fr. 50 an die Beerdigungskosten; 
2. 50% der vom Verstorbenen bezahlten Monatsbeiträge nach 
Abrechnung der bezogenen Unterstützungsgelder; 
e) an Erben in entferntern Verwandschaftsgraden werden nur Fr. 50 
an die Beerdigungskosten bezahlt. 
Diese Ansprüche auf Unterstützung aus der Unterstützungskasse sind 
yein persönliche Rechte der Mitglieder der Anstalt; sie können daher 
irgendwie weder veräussert, noch mit Beschlag belegt oder gepfändet 
werden. 
S 6. 
Die Unterstützungen werden monatlich ausbezahlt. 
S 7. 
Der Geldbetrag der nach $ 5 lem. 1 zu zahlenden Unter- 
stützung wird folgendermassen festgesetzt: 
I. bis zu fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit bei den sämmt- 
lichen bisher bestandenen Dampfschiffgesellschaften für den Zürich- 
see 25%, derjenigen Summe, von welcher zuletzt der Beitrag gelei- 
stet wurde. 
II. von 5- bis zu vollendeter 10-jähr. Dienstzeit 30°, 
0 3 15- » 35 
y. BE ? 20- 7 40 
Yı- 205 25- 45 
NE ; 05-05 30- 50. 
ST 
Der Betrag theilweiser Unterstützung ($ 5 lem. 2) wird bestimmt 
mit Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit des zur Unterstützung Berech- 
tigten und darf 3/, des Unterstützungsbeitrages erreichen, welcher in $ 7 
festgesetzt ist. 
8 9. 
Die Dauer der einstweiligen Unterstützung ($ 5 lem. 3) richtet sich 
nach dem Zeitraume der Dienstbehinderung, der Betrag derselben nach 
Massgabe der Grösse der den Betreffenden erwachsenen Kosten (Arztlohn, 
Arznei ete.) und anderweitiger Umstände, darf aber %/, desjenigen Betra- 
ges nicht übersteigen, welcher in $ 7 festgesetzt ist. 
S$ 10: 
Bei unverschuldeten Krankheitsfällen, die über zwei Monate andauern, 
in Folge dessen die Auszahlung der Besoldung ab Seite der Gesellschaft 
aufgehört hat, zahlt die Unterstützungs- und Pensionskasse während 30 
Tagen, resp. während des dritten Monates, %/, desjenigen Besoldungs- 
betrages, von welchem der Monatsbeitrag geleistet wurde; für die folgen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.