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welche Jeder Fr. 1. 70 monatlich zu legen hat. In Krankheits- späh
fällen hat Jeder folgenden Anspruch: setz
Bei einer Dienstdauer von 1—5 Jahren Fr. 3 per Woche
>» » » 7 5— 10 >» 3 Ha >» den
» 10u. mehr‘ > N ] dafı
nebst unentgeltlicher ärztlicher Behandlung und Beitrag an das Häl
Kurconto. In diese Kasse fallen jährlich 3° vom Reiner- Unt
tragdes Bergwerks, wodurch es gegenwärtig möglich ist, Gel
invyalide Arbeiter jährlich mit 280—300 Fr. nebst min
freier ärztlicher Behandlung zu unterstützen.
leic
Ein HKülfsverein, auf
vor welchem zu warnen ist. das
In Luzern sind im Frühjahr 1873 durch das bekannte Blatt zu
» Vaterland« Statuten eines schweizerischen Unterstützungs- Vereins
ohne. ein einziges Wort warnender Entrüstung veröffentlicht wor- Leis
den. Nach den Mittheilungen der schweizerischen Handels-Ztg. die
vom 16. April 1873 ist laut besagter Statuten die Theilnahme wol
an diesem Verein gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes und die
eines jährlichen Beitrags von Fr. 5. 20 (zahlbar in wöchentlichen Veı
Raten) eröffnet. Für diese minime Leistung werden folgende not
Unterstützungen versprochen: die
»a) So oft ein Mitglied erkrankt, ärztliche Hülfe gebrauchen bes
muss, so wird ihm bis auf ein Vierteljahr, wenn seine Krankheit
so lange dauert, für jeden Tag gegen genügenden Ausweis seiner AN
Krankheit und seines Bedürfnisses bis 3 Franken Unterstützung
gewährt. Ausgenommen sind Schwangere und Kindbetterinnen.« suc
»b) So oft ein Mitglied nicht selbstverschuldeter Weise im
arbeits- und verdienstlos wird, so wird ihm bis auf ein Viertel- bes
jahr, wenn seine Arbeits- und Verdienstlosigkeit so lange dauert, und
gegen genügenden Ausweis für jeden Tag 1 Franken bezahlt.« Sic
»c) Will ein Mitglied sich verehlichen, so soll ihm gegen und
gehörigen Ausweis von Dürftigkeit und eines soliden und arbeit- We:
samen Charakters 100 Fr. verabfolgt werden, welche 100 Fr. Va