Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

wieder a) Der Begräbnissverein der Stadt Schaffhausen. 
‚ohnver- b) >» Kranken- und Sterbeverein niedergelassener Schweizer- 
ren. bürger. 
n, dass c) Der allg. Kranken- und Begräbnissverein. 
Beitrag 1) >» Kranken- und Sterbeverein niedergelassener Ausländer. 
sie das Von allen 4 Vereinen liegen Statuten bei. 
n uner- . . 3ıt 
/ . Ausserdem besteht in Schaffhausen das städtische Kranken- 
‚uUWerTen . . w2 
hl haus, dessen Statuten ich beilege, welches laut $ 2 alle hiesigen 
% euer Arbeiter aufnimmt, und in welches auch diejenigen Fabrikanten, 
» Iruher . ; . ; : 
© welche nach 8 5 von dieser Verpflichtung befreit sind, ihre ge- 
fährlichen Kranken gegen vollen Kostenersatz hinsenden.« 
en NB. Referent fügt einige Hauptbestimmungen aus den 
. Statuten für das Krankenhaus der Stadtgemeinde Schaffhausen 
? = 5 bei als Beweis wie eine Stadtgemeinde für die Interessen ihrer 
Ch Bürger und Arbeiter zu sorgen weiss. Es lauten: 
+ geWOr- 
kleinen $ 2. 
„ Schaff- Das städtische Krankenhaus dient in Krankheitsfällen zur Aufnahme 
+. und Verpflegung: 
yützigen 1. aller hier wohnenden bei hiesigen Bürgern oder Niedergelassenen 
je Güte in Dienst oder Arbeit stehenden Dienstboten, Arbeiter, Gehülfen 
ferenten und Lehrlinge beiderlei Geschlechts, welche nicht in der Stadt oder 
‚hen? deren Gemarkung eigenen Herd führen; 
BEN AM 2. solcher unbemittelter unverheiratheter Bürger oder Bürgerinnen, 
ıwohner welche zwar wohl eigenen Herd führen, aber sonst ganz allein 
stehen; 
armer Bürger und Bürgerinnen, welche die nothwendige Pflege bei 
ihren Angehörigen nicht erhalten oder sich durch eigene Mittel 
nicht verschaffen können; 
anderer Kranken und zwar zunächst bürgerlicher Angehöriger gegen 
Kostenersatz und nur soweit die Räumlichkeiten und Verhältnisse 
der Anstalt dies gestatten. 
Bernat, S 4. 
yFr. 5 \ Die im 8 2, Ziff. 1, aufgeführten Personen sind zur Betheiligung 
an der Anstalt berechtigt und verpflichtet. Sie haben sich unter 
Mitverantwortlichkeit ihrer Dienst- und Arbeitgeber oder Lehrmeister 
cht nur innerhalb spätestens vier Tagen bei der Stadtpolizei zur Aufnahme 
zu melden und dort gegen Entrichtung einer Aufnahmsgebühr von 
SSCH: 20 Rp. die Aufnahmskarte zu lösen. 
9298
	        
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