Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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La collectivite y trouvera done son compte, et l’intermediaire- 
parasite disparait. 
Les fondateurs sus-nommes ont arrete les Statuts ci-apr6s, 
qui ne realisent cependant encore que d’une maniere imparfaite 
le principe d’association des producteurs avec les consommateurs. « 
Das Vorwort zu den Statuten der Zürcher Schneider-Ge-- 
nossenschaft lautet: 
Vorbedingungen. 
Auf die Grundsätze der Freiheit, Gleichberechtigung, der 
Gegenseitigkeit und Gesammtverbindlichkeit wird eine Gewerbs- 
Genossenschaft errichtet. 
| Dieselbe bezweckt durch die brüderliche Vereinigung der 
Arbeitskraft und der intelleetuellen und materiellen Mittel ihrer 
Mitglieder den Arbeitslohn durch den Arbeitsertrag zu ersetzen, 
sowie das Capitalmonopol, die Ausbeutung des Menschen durch 
den Menschen zu beseitigen, Allen eine sorgenfreie Existenz zu 
schaffen und zu sichern. 
Wie auf den Grundsätzen der Genossenschaft die heiligsten, 
unverletzbarsten und unveräusserlichsten Menschenrechte be- 
ruhen, so entspringen ihnen auch die schönsten und selbst- 
beglückendsten Pflichten. 
Nur mit der treuen Pflichterfüllung Aller gegen Alle 
kann der Rechtsgenuss Jedem gesichert, Keinem gefährdet und 
Allen erhöht werden. 
Es kann daher in der Genossenschaft keine andere Freiheit 
des Willens und Strebens gelten, als die — Jedem zu nützen 
und Niemandem zu schaden. 
Jedes Mitglied hat seinen Selbstzweck im Gemeinzwecke 
zu erreichen und seine eigene Wohlfahrt in der allgemeinen 
Wohlfahrt zu befestigen. 
Die Ordnung und Disciplin der Genossenschaft beruht nicht 
auf willkürlichem Gebot und unterthänigem Gehorsam, sondern 
auf der Erkenntniss ihrer Mitglieder, dass nur die Eintracht 
stark macht, dem Ganzen und den Theilen Segen bringt, dass.
	        
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