Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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ie die Uebung der Freundschaft und Brüderlichkeit schon des 
Selbst- und Einzelzweckes willen eine Nothwendigkeit ist und 
DIES dass daher jeder Mitgenosse sich aus freiem Antriebe Uneigen- 
alte nütziges und Gemeinzweckdienliches selbst befehlen und Selbst- 
ze süchtiges und Gemeinschädliches selbst verbieten wird. 
0 Nur Arbeiter, welche auf Ehrenwort diesen Grundsätzen 
zu huldigen versprechen, können in die Genossenschaft aufge- 
nommen werden.« 
der Um die innere Einrichtung der schweizerischen Productiv- 
rhen Genossenschaften dem Leser vorzuführen, lassen wir nunmehr 
einen summarischen Ueberblick über den Inhalt der Statuten 
der folgen: 
ihrer‘ 
tzen, Die statutarischen Bestimmungen der schweizerischen 
urch FProductiv-Genossenschaften. 
AM Dem Referenten haben vorgelegen die Statuten: 1) der 
Nun Schneider-Genossenschaft in Zürich, 2) der Lithographen-Ge- 
 e- nossenschaft in Zürich, 3) der Buchdrucker-Genossenschaft in 
Ibst- Zürich, 4) der Schneider-Genossenschaft in Basel, 5) der Pro- 
ductiv-Genossenschaft der Schuhmacher in Basel, 6) der Pro- 
Alle ductiv-Genossenschaft für mechanische Stickerei in St. Gallen, 
nd 7) der Association Cooperative d’Ouvriers Tailleurs (Le Travail) 
in Genf. Von diesen Statuten sind nur die der beiden Ge- 
en nossenschaften in Basel fast gleichlautend; die übrigen sind 
Öheik unter sich merkwürdig verschieden. Die solidarische Haft der 
LE Theilnehmer wird von allen Züricher und Baseler Genossen- 
schaften an die Spitze gestellt. Diese Genossenschaften ver- 
En schaffen sich ihr Capital durch Einlagen der Mitglieder und 
a durch Obligationen, welche unter solidarischer Haft und Schuld- 
. verbindlichkeit aller Mitglieder ausgestellt werden. Die St. Galler 
Ce Genossenschaft gibt Actien zu 5 Fr. aus, welche jeder Sticker 
A von Beruf aus den Kantonen St. Gallen, Appenzell und Thurgau 
en nehmen und kaufen darf, andere Personen sind ausgeschlossen. 
FÜ 
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