Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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Das Gesellschaftscapital der Genfer Association besteht aus 
2000 Fr., getheilt in 200 Actien, jede ä 10 Fr. 
Das Genossenschaftscapital der Basler Schuhmacher-Ge- 
nossenschaft wird gebildet durch Obligationen ä 10 Fr., welche 
bis zum Gesammtbetrag von 5000 Fr. unter solidarischer 
Haft der Mitglieder ausgegeben werden. Jedes Mitglied der 
Genossenschaft ist verpflichtet, bei seinem Eintritt mindestens 
2 Obligationstitel zu erwerben. Die Züricher Schneider-Ge- 
nossenschaft verlangt nach den Statuten von jedem Mitgenossen 
beim Eintritt eine Einlage von 50 Fr., die Züricher Litho- 
graphen-Genossenschaft 100 Fr. und die Buchdrucker-Genossen- 
schaft in Zürich 300 Fr. Einlage. Bei der Basler Schneider- 
Genossenschaft braucht jeder Mitgenosse nur einen jährlichen 
Betrag von 10 Fr. einzuschiessen. 
Arbeitszeit ist in den meisten Statuten auf 11 Stunden 
festgesetzt, bei den Züricher Lithographen auf 10 Stunden, kann 
aber je nach dem Gange des Geschäfts verlängert werden. 
Verlängerte Arbeitszeit wird extra vergütet. 
Der Lohnbetrag wird jedem Mitgenossen, sei es für 
Tag- oder Stückarbeit, nach einem von der Genossenschaft 
anerkannten Tarif wo möglich am Samstag ausgezahlt. 
Der Reingewinn wird in verschiedenartiger Weise ver- 
theilt. Beide Basler Genossenschaften bestimmen: 
„Die Verwendung und Anlegung des Reinertrages geschieht wie folgt: 
a) !/; zur Einlösung von Obligationstiteln, 
b) !/3 zur Bildung eines Reservefonds, 
c) !/s zur Gründung einer Unterstützungskasse für arbeitsunfähige Ge- 
nossenschaftsmitglieder, 
d) ?/, als Dividende für die produeirenden Mitgenossen nach Verhält- 
niss der geleisteten Arbeit. (Das Nähere bestimmt das Reglement.)“ 
Die Zürcher Schneidergenossenchaft bestimmt in Art. 17: 
Die Genossenschaft huldigt dem Grundsatz: 
Ersetzung des Arbeitsertrages an die Stelle des Arbeitslohnes. 
Sofern nach aller und jeder Abrechnung, aller und jeder Bezahlung, 
welche die Genossenschaft zu leisten hat, ein Reingewinn übrig bleibt, so 
wird derselbe folgendermassen vertheilt;: 
Zr
	        
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