Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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Am originellsten lautet die Bestimmung über Gewinn- 
vertheilung bei den Genfer Schneidern : 
Art. 50. 
Der Reinertrag wird nach Abzug der allgemeinen Unkosten, 5 Procent 
für die Abnutzung des Materials und 5 Procent Zins für das einbezahlte 
Capital festgestellt. 
Art. 51. 
Derselbe wird auf folgende Weise vertheilt: a) an alle im Geschäft 
Betheiligten, als Lohnzusatz; b) den Abnehmern; c) in den Reservefond ; 
d) in die Hülfskasse. ; 
Art. 52. 
An jeder Januarversammlung können die oben angeführten Rechte, 
auf den Antrag des Verwaltungsrathes, und ohne an der Eintheilung der- 
selben etwas zu ändern, entweder aufrecht erhalten oder abgeändert 
werden. 
Art. 53. 
Für das erste Jahr ist die Vertheilung folgendermassen festgestellt: 
50 Procent den am Geschäfte Betheiligten, wovon 30 Procent nach Ver- 
hältniss ihres Verdienstes, 20 Procent den Abnehmern ohne Unterschied 
nach Verhältniss ihre Ankäufe, und nach Vorweisung der Quittungen, 20 
Tage nach der Versammlung, welche diese Rechnungen genehmigt; die 
nach diesem Zeitraum reklamirenden Consumenten erhalten ihren Antheil 
erst am nächstfolgenden Inventar, und derjenige, welcher im Zeitraum 
von einem Jahre nicht verlangt wird, fällt in den Reservefond; 35 Procent 
in den Reservefond, um sich gegen unvorhergesehene Fälle zu sichern ; 
15 Procent in die Hüfskasse, bestimmt zur Kindererziehung, Krankheiten 
und Pensionen zu unterstützen. 
Die kurzen Auszüge, die wir im Vorstehenden gegeben 
haben, bekunden zur Genüge, welche Vielgestaltigkeit von Ver- 
suchen socialer Selbsthülfe schon in dieser kleinen Anzahl von 
näher beschriebenen Produetiv-Genossenschaften uns entgegen- 
tritt und wie wenig man selbst auf diesem Gebiete ‚zu uni- 
formiren vermag. 
Eine Verbindung zwischen Fabrik und Genossenschaft. 
Es verdient hier ferner noch ein Versuch gegenseitiger 
geschäftlicher Verbindung zwischen Fabriken und Productiv- 
Genossenschaften erwähnt zu werden, womit die Maschinen-
	        
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