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Am originellsten lautet die Bestimmung über Gewinn-
vertheilung bei den Genfer Schneidern :
Art. 50.
Der Reinertrag wird nach Abzug der allgemeinen Unkosten, 5 Procent
für die Abnutzung des Materials und 5 Procent Zins für das einbezahlte
Capital festgestellt.
Art. 51.
Derselbe wird auf folgende Weise vertheilt: a) an alle im Geschäft
Betheiligten, als Lohnzusatz; b) den Abnehmern; c) in den Reservefond ;
d) in die Hülfskasse. ;
Art. 52.
An jeder Januarversammlung können die oben angeführten Rechte,
auf den Antrag des Verwaltungsrathes, und ohne an der Eintheilung der-
selben etwas zu ändern, entweder aufrecht erhalten oder abgeändert
werden.
Art. 53.
Für das erste Jahr ist die Vertheilung folgendermassen festgestellt:
50 Procent den am Geschäfte Betheiligten, wovon 30 Procent nach Ver-
hältniss ihres Verdienstes, 20 Procent den Abnehmern ohne Unterschied
nach Verhältniss ihre Ankäufe, und nach Vorweisung der Quittungen, 20
Tage nach der Versammlung, welche diese Rechnungen genehmigt; die
nach diesem Zeitraum reklamirenden Consumenten erhalten ihren Antheil
erst am nächstfolgenden Inventar, und derjenige, welcher im Zeitraum
von einem Jahre nicht verlangt wird, fällt in den Reservefond; 35 Procent
in den Reservefond, um sich gegen unvorhergesehene Fälle zu sichern ;
15 Procent in die Hüfskasse, bestimmt zur Kindererziehung, Krankheiten
und Pensionen zu unterstützen.
Die kurzen Auszüge, die wir im Vorstehenden gegeben
haben, bekunden zur Genüge, welche Vielgestaltigkeit von Ver-
suchen socialer Selbsthülfe schon in dieser kleinen Anzahl von
näher beschriebenen Produetiv-Genossenschaften uns entgegen-
tritt und wie wenig man selbst auf diesem Gebiete ‚zu uni-
formiren vermag.
Eine Verbindung zwischen Fabrik und Genossenschaft.
Es verdient hier ferner noch ein Versuch gegenseitiger
geschäftlicher Verbindung zwischen Fabriken und Productiv-
Genossenschaften erwähnt zu werden, womit die Maschinen-