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eu uns mitgetheilten « Statuten der Allgemeinen Kranken- und In-
N Un validenkasse der Vereinigten Metallarbeiter und aller in solchen
hen Geschäften beschäftigten Hülfsarbeiter des Bezirks Zürich. » Darin
die wird als Zweck des Vereins angegeben: a) seine Mitglieder im
m Erkrankungsfalle zu unterstützen; b) für dieselben in Todesfällen
ege zur Besorgung des Leichenbegängnisses einen Beitrag zu leisten;
ch c) seine Mitglieder im Falle der dauernden Erwerbsunfähigkeit
‚nn, nach den besondern Bestimmungen der Invalidenkasse zu unter-
ses stützen. Die Eintrittsgebühr beträgt 1 Fr. Für die Unterstützung
a1 in Krankheitsfällen werden die Mitglieder in drei Klassen ein-
ter getheilt. Der ersten Klasse gehören solche an, welche per Monat
tere einen Beitrag vun 60° Cts. zum Voraus entrichten, und erhalten
hen diese im Erkrankungsfalle täglich 1 Fr. Unterstützung. Mit-
and glieder, welche der zweiten Klasse angehören wollen, bezahlen
wie monatlich 1 Fr. 20 Cts. und erhalten 2 Fr. Unterstützung per
de- Tag. Mitglieder der dritten Klasse bezahlen monatlich Fr. 1. 80
ög- Beitrag und erhalten 3 Fr. Unterstützung per Tag. Für die Unter-
HS- stützung der Invalidenkasse findet keine Klasseneintheilung statt
gen und hat zu dieser Kasse ein jedes Mitglied einen monatlichen
Be- Beitrag von 10 Cts. zu entrichten. Aus dem hiedurch sich bilden-
int den Fond werden arbeitsunfähig gewordene Mitglieder, welche
von 10 Jahre ununterbrochen dem Verein angehörten, unterstützt mit
ber- einer Summe von mindestens 100 Fr. jährlich (100 Fr. jährlich
ion gegen einen Monatsbeitrag von 10 Centimes!)
eit, In den Statuten der Züricher Metallarbeiter findet sich nur
tel- ein socialpolitischer Passus in $ 42, dahin lautend: « Damit hier
gen im Bezirk Zürich die verschiedenen Krankenkassen und Gewerk-
schaften in allen socialen und politischen Fragen zum gemein-
ine samen Handeln eng verbunden werden, wählt die Kranken- und
che. Invalidenkasse alle halbe Jahre in der Generalversammlung von
ler- je 100 Mitgliedern einen Delegirten ; die Zahl derselben darf jedoch
wn. die Zahl von fünf nicht übersteigen. Diese haben die Aufgabe,
Von sich mit den andern Vertretern der Krankenkassen, Gewerkschaften,
den