Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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eu uns mitgetheilten « Statuten der Allgemeinen Kranken- und In- 
N Un validenkasse der Vereinigten Metallarbeiter und aller in solchen 
hen Geschäften beschäftigten Hülfsarbeiter des Bezirks Zürich. » Darin 
die wird als Zweck des Vereins angegeben: a) seine Mitglieder im 
m Erkrankungsfalle zu unterstützen; b) für dieselben in Todesfällen 
ege zur Besorgung des Leichenbegängnisses einen Beitrag zu leisten; 
ch c) seine Mitglieder im Falle der dauernden Erwerbsunfähigkeit 
‚nn, nach den besondern Bestimmungen der Invalidenkasse zu unter- 
ses stützen. Die Eintrittsgebühr beträgt 1 Fr. Für die Unterstützung 
a1 in Krankheitsfällen werden die Mitglieder in drei Klassen ein- 
ter getheilt. Der ersten Klasse gehören solche an, welche per Monat 
tere einen Beitrag vun 60° Cts. zum Voraus entrichten, und erhalten 
hen diese im Erkrankungsfalle täglich 1 Fr. Unterstützung. Mit- 
and glieder, welche der zweiten Klasse angehören wollen, bezahlen 
wie monatlich 1 Fr. 20 Cts. und erhalten 2 Fr. Unterstützung per 
de- Tag. Mitglieder der dritten Klasse bezahlen monatlich Fr. 1. 80 
ög- Beitrag und erhalten 3 Fr. Unterstützung per Tag. Für die Unter- 
HS- stützung der Invalidenkasse findet keine Klasseneintheilung statt 
gen und hat zu dieser Kasse ein jedes Mitglied einen monatlichen 
 Be- Beitrag von 10 Cts. zu entrichten. Aus dem hiedurch sich bilden- 
int den Fond werden arbeitsunfähig gewordene Mitglieder, welche 
von 10 Jahre ununterbrochen dem Verein angehörten, unterstützt mit 
ber- einer Summe von mindestens 100 Fr. jährlich (100 Fr. jährlich 
ion gegen einen Monatsbeitrag von 10 Centimes!) 
eit, In den Statuten der Züricher Metallarbeiter findet sich nur 
tel- ein socialpolitischer Passus in $ 42, dahin lautend: « Damit hier 
gen im Bezirk Zürich die verschiedenen Krankenkassen und Gewerk- 
schaften in allen socialen und politischen Fragen zum gemein- 
ine samen Handeln eng verbunden werden, wählt die Kranken- und 
che. Invalidenkasse alle halbe Jahre in der Generalversammlung von 
ler- je 100 Mitgliedern einen Delegirten ; die Zahl derselben darf jedoch 
wn. die Zahl von fünf nicht übersteigen. Diese haben die Aufgabe, 
Von sich mit den andern Vertretern der Krankenkassen, Gewerkschaften, 
den
	        
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