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führung einer Arbeitsglocke, welche die Arbeiter sich nicht ge-
fallen lassen wollten. Gewaltthätigkeiten wurden dabei keine
verübt. Die Arbeiter des Etablissements selbst verhielten sich
bei und nach Niederlegung der Arbeit ruhig. Dagegen fand der
Aufmarsch einer mit Prügeln bewaffneten Arbeiter-Kolonne aus
einer andern benachbarten Gemeinde statt, welche die Glocke mit
Gewalt entfernen wollte. Doch wagte, bei dem furchtlosen ent-
schlossenen Auftreten unserer Vorgänger, welche sich im Fabrik-
hof aufgestellt hatten, Niemand, die verschlossenen Thüren
zu öffnen. —
Es wurde im Ganzen circa 14 Tage gefeiert, nach welcher
Frist die Arbeiter das Läuten der Glocke sich ohne Weiteres
gefallen liessen».
Der zweite Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
des Kantons Glarus ist wegen der sog. Türkenkappen-Frage,
in Folge des neuerfundenen Doppeldruckes, entstanden. Dieser
Streit, wobei es allerdings zu keiner eigentlichen Arbeitseinstel-
lung kam, ist durch die staatliche Gesetzgebung auf der Lands-
gemeinde in Glarus entschieden und dabei gleichzeitig die Herab-
setzung der Arbeitszeit von 12 auf 11 Stunden vom souveränen
Volke beschlossen worden. Referent hat den Verlauf dieses Streites
schon in dem Abschnitte über die Fabrikgesetzgebung (I. Band,
S. 79—88) dargestellt und will hier nur der thatsächlichen Mit-
theilung eines schweizerischen Grossindustriellen gedenken, welcher
selbst im Kanton Glarus und in andern schweizerischen Kantonen
Fabriken besitzt, und dem Referenten mitgetheilt hat, dass die Löhne
für einzelne Beschäftigungen, z. B. in der Spinnerei bei den Ar-
beitern in der Carderie, im Kanton Glarus niedriger seien als in
andern Kantonen, z. B. im Kanton Zürich, wo die staa%-
liche Festsetzung der Arbeitszeit ähnlich wie in St. Gallen in
der Volksabstimmung abgelehnt worden ist.