Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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dass doch noch untersucht werden müsse, ob er oder einer seiner Arbeiter 
mehr vertrinke. Auch mehrere der übrigen Meister protestirten gegen 
solche Aeusserungen des Vorsitzenden, während gegen die Arbeiter auch 
nicht ein Ordnungsruf nöthig wurde. 
Sämmtliche Arbeiter der Werkstätten, welche am Montag gesperrt 
worden, sind entschlossen, die Arbeit nicht früher aufzunehmen (einige machen 
nur ihre Arbeit fertig), bis die 10stündige Arbeitszeit und der geringste Tag- 
lohn von 3 Fr. bewilligt ist. Es sind dies die einzigen Forderungen, welche 
gestellt werden etc. etc. 
Es sind während dieses 10-wöchentlichen Strike noch ver- 
schiedene öffentliche Erklärungen gewechselt worden. Im Mai 
1872 erfolgte sogar eine grössere Vereinigung von Meistern ver- 
schiedener Gewerke des Bezirks Zürich, und eine öffentliche Be- 
kanntmachung des Vorstandes der allgemeinen Gewerksgenossen- 
schaft des Bezirkes Zürich vom 8. Mai 1872 meldete: « dass 
die Arbeitgeber und Gewerbtreibenden des Bezirkes Zürich nach 
reiflicher Besprechung der Verhältnisse beschlossen hätten, es sei 
eine gegenseitige Unterstützungskasse zu gründen, welche den 
Zweck habe, Mittel zu beschaffen, dem jeweilig von einem Strike 
betroffenen Gewerke Hülfe zu bringen und sie vor Gewaltigung 
zu schützen und der Verderben drohenden Gefahr, welche die 
Gesellschaft berührt, entgegen zu treten. Zu diesem Zwecke 
seien die Subseriptionslisten an die grössern Gewerke bereits ab- 
gegangen. « 
Die in dieser Bekanntmachung angedrohte Kampfgenossen- 
schaft der Unternehmer scheint indessen keine weitere Thätigkeit 
entwickelt zu haben, denn schon am 18. Mai 1872 veröffentlichte 
die N. Zürch. Ztg. folgende Erklärung: 
« Die Versammlung der Schreinermeister von Zürich und 
Umgebung, abgehalten den 17. Mai, erklärt hiemit, dass die in 
Folge gegenseitiger Uebereinkunft getroffenen folgenden Bestim- 
mungen mit Mehrheit angenommen wurden: 1) Es ist freigestellt, 
die Stundenarbeit einzuführen; 2) der Normalarbeitstag ist auf 
10 Stunden festgesetzt; 3) es tritt eine Lohnerhöhung von 20 % 
ein; 4) das Minimum des Taglohnes ist auf 3 Fr. festgesetzt
	        
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